OLG Hamburg verneint wettbewerbswidrige Handlung
Unternehmen muss nicht für private Äußerungen eines Mitarbeiters haften
Das OLG Hamburg hat am 31.08.2023 entschieden, dass ein Unternehmen nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG für rein private Äußerungen eines Mitarbeiters über einen Konkurrenten in einem sozialen Netzwerk haftet. Insoweit fehle es an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Mitarbeiters, die dem Unternehmen zugerechnet werden könnte.
24.10.23
Das OLG Hamburg hat am 31.08.2023 entschieden, dass ein Unternehmen nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG für rein private Äußerungen eines Mitarbeiters über einen Konkurrenten in einem sozialen Netzwerk haftet. Insoweit fehle es an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Mitarbeiters, die dem Unternehmen zugerechnet werden könnte.
In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Unternehmens in einer privaten Facebook-Gruppe gegenüber Freunden abfällig über ein mit seinem Arbeitgeber in Konkurrenz stehendes Unternehmen geäußert, u.a. unerlaubte Werbemaßnahmen und strafbares Verhalten behauptet. Das betroffene Unternehmen hatte Unterlassung diese Äußerungen beantragt und war der Ansicht, dass die unwahren Aussagen des Mitarbeiters seinem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen seien.
Das OLG Hamburg hat den Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 8 Abs. 1, 2 und 3 UWG verneint. Es fehlt bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Mitarbeiters, die dem Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden könnte. Eine geschäftliche Handlung des Mitarbeiters sei nicht festzustellen. Diese sei aber Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.
Aus Sicht eines objektiven Betrachters handele es sich vorliegend aber um eine rein private Äußerung des Mitarbeiters, die allein privaten Zwecken diente. Eine Zurechnung dieser Äußerung zum Unternehmen könne nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht erfüllt sind. Die Haftung des Unternehmers nach dieser Vorschrift rechtfertigt sich daraus, dass er durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise auch beherrschbaren Risiken tragen.
Für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber aber wettbewerbsrechtlich nicht. Rein private Äußerungen eines Mitarbeiters fallen nicht unter § 8 Abs. 2 UWG. Ein Arbeitgeber muss nicht damit rechnen, dass sich ein Mitarbeiter in einer privaten Kommunikation in sozialen Medien wie geschehen äußert. Ein solches Geschehen ist für den Arbeitgeber auch nicht beherrschbar.