LG Hamburg gibt Verbraucherzentrale Bundesverband Recht
Unzulässige Preisänderung bei eingeschränkter Preisgarantie - LG Hamburg
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 15.05.2023 mitgeteilt, dass das Landgericht (LG) Hamburg mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 30.03.2023 | Az.: 312 O 61/22 dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie untersagt hat, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben. Das hatte der vzbv gerügt.
23.05.23
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 15.05.2023 mitgeteilt, dass das Landgericht (LG) Hamburg mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 30.03.2023 | Az.: 312 O 61/22 dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie untersagt hat, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben. Das hatte der vzbv gerügt.
Fuxx hatte im Herbst 2021 Kunden per Mail mitgeteilt, dass sich ihr „monatlicher Zahlbetrag“ wegen der Energiekrise und den entsprechend gestiegenen Kosten ab dem kommenden Monat erhöht. Die betroffenen Kunden hatten Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie abgeschlossen, wonach Preiserhöhungen infolge gestiegener Strombeschaffungskosten 24 Monate lang ausgeschlossen.
Das LG Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Kosten sei wegen der eingeschränkten Preisgarantie vertraglich nicht zulässig gewesen. Fuxx habe gegenüber seinen Kunden dagegen angegeben, dass es zur einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten berechtigt war. Das sei unwahr und irreführend – so das LG Hamburg.