Unlauterer Wettbewerb
(Un)Zulässigkeit von Zahlungsaufforderungen per SMS
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2024 einem Inkassounternehmen untersagt, Verbraucher per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gab das OLG einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt.
10.07.24
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2024 einem Inkassounternehmen untersagt, Verbraucher per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gab das OLG einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt.
Das betroffene Inkassounternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen nichts, da sie den angeblichen Kaufvertrag nie abgeschlossen hatte.
Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.
Den weitergehenden Antrag, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung der Verbraucher zu verbieten, lehnte das OLG jedoch ab. In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Das OLG deutete jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhalten würden.