E-Mobilität
Vertragsklausel zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam
Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 04.01.2024 die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung und ist rechtskräftig.
20.02.24
Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 04.01.2024 die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung und ist rechtskräftig.
Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 EUR waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 EUR. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt. Der Kläger hatte argumentiert die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist.