Fernwärme
vzbv mit zwei Klagen gegen Fernwärmeversorger erfolgreich

Die Landgerichte (LG) Düsseldorf und Mainz mussten über zwei Klagen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Fernwärmeversorger entscheiden.

03.09.24

Das LG Düsseldorf beanstandete mit rechtskräftigem Urteil vom 28.03.2024 eine zu intransparente Darstellung der Netzverluste auf der Internetseite eines Fernwärmeversorgers. Nach § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV sind die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet zu veröffentlichen. Der betroffene Versorger hatte für seine Wärmenetze jedoch ausschließlich die Netzverluste als absolute Zahl genannt. Das LG Düsseldorf kritisierte, dass durch die alleinige Angabe der Netzverluste Fernwärmekunden schon im Ansatz die Möglichkeit genommen werde, die Vor- und Nachteile der Fernwärme auch im Verhältnis zu anderen Arten der Wärmeversorgung zu vergleichen.

In dem vom LG Mainz entschiedenen Fall hatte ein Fernwärmversorger auf seiner Internetseite eine Formel für künftige Preisanpassungen veröffentlicht und anhand einer Legende erläutert. Diese verwies auf eine Reihe von Indizes, vor allem des Statistischen Bundesamtes, die für Preisänderungen maßgeblich sind, allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Verlinkung auf die verwendeten Quellen. Das LG Mainz sah hierin einen Verstoß gegen § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV. Danach sind Fernwärmeversorger u.a. verpflichtet, allgemeinverständlich und leicht zugänglich über die Regelungen für Preisanpassungen im Internet zu informieren und eindeutig auf die Quellen der verwendeten Indizes zu verweisen.

Das Urteil des LG Mainz vom 05.02.2024 ist aber nicht rechtskräftig. Es wird vom Oberlandesgericht Koblenz im Berufungsverfahren überprüft.