Wasserversorgung
Öffentliche Trinkwasserversorgung kann auch dezentrale Anlagen umfassen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Verfahren über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einer im Außenbereich liegenden Bungalowsiedlung die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg nicht zugelassen.

03.09.24

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 17.07.2024 (Az.: 10 B 43.23) die Revision eines Wasser- und Abwasserverbandes aus Sachsen-Anhalt gegen ein Urteil des OVG Magdeburg vom 29.08.2023 (Az.: 4 L 13/23) nicht zugelassen. Der Verband wollte als öffentlicher Wasserversorger die Befreiung durch die zuständige Wasserbehörde erreichen, eine im Außenbereich liegende Bungalowsiedlung nicht mit Trinkwasser versorgen zu müssen. Das BVerwG hat den in der Nicht-Zulassungsbeschwerde vorgelegten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen.

Laut BVerwG gibt § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht vor, wie eine Kommune der ihr obliegende Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung nachkommen müsse. Neben zentralen Wasserversorgungsanlagen seien dabei auch der Betrieb dezentraler Wasserversorgungsanlagen mit begrenzter Reichweite nicht ausgeschlossen.

Das OVG Magdeburg hat hierzu festgestellt, dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erst dann gegeben sei, wenn der Gesamtaufwand nicht mehr als tragbar angesehen werden könne. Dieses sei nicht der Fall, wenn dezentrale Trinkwasserversorgungsanlagen (hier: eine semizentrale Brunnenanlage) als Alternative zur Verlegung einer zentralen Wasserversorgungsleitung in Betracht gezogen werden könnten.

Zudem führe eine semizentrale Brunnenanlage auch nicht dazu, dass die öffentliche Wasserversorgung für die Allgemeinheit nicht mehr zu erträglichen Preisen möglich wäre, denn der Gesamtaufwand für eine semizentrale Brunnenanlage in Höhe von 324.700,00 € führe bezogen auf eine 50jährliche Nutzungsdauer und einer Refinanzierung dieser Anlage über diese 50jährige Nutzungsdauer lediglich zu einer Preiserhöhung von 0,02 € pro Kubikmeter.