Anreizregulierung
Xgen Strom rechtmäßig – weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Erneut gibt der Bundesgerichtshof (BGH) der Bundesnetzagentur (BNetzA) Recht und hebt anderslautende Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf. Diesmal betrifft es die BNetzA-Festlegung zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Stromnetzbetreiber für die – Ende 2023 abgelaufene – 3. Regulierungsperiode. Bereits im Sommer 2023 hatte der BGH hier zugunsten der BNetzA entschieden, zuletzt mit zwei weiteren kürzlich veröffentlichten Beschlüssen vom 30.01.2024.

12.03.24

Der BGH hat bereits im letzten Jahr Entscheidungen des OLG Düsseldorf aufgehoben, mit denen die BNetzA-Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Ende 2023 abgelaufene dritte Regulierungsperiode für rechtswidrig erachtet wurde. Kürzlich wurden zwei weitere Beschlüssen veröffentlicht (Beschlüsse vom 30.01.2024, Az.: EnVR 32/22 und EnVR 36/22). Wie bereits aus früheren BGH-Entscheidungen bekannt, räumt der BGH der BNetzA einen sehr weiten Entscheidungsspielraum ein. Überprüft werden dürfe nur, ob die BNetzA bei der Ermittlung des Produktivitätsfaktors die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen eingehalten hat. Hierzu gehörten die gültigen Verfahrensbestimmungen, das richtige Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs, die vollständig und zutreffende Ermittlung des erheblichen Sachverhalts und die Beachtung der allgemein gültigen Wertmaßstäbe bei der eigentlichen Beurteilung, insbesondere des Willkürverbots. Obwohl das OLG Düsseldorf seiner Entscheidung diesen Maßstab des BGH zugrunde gelegt hat, habe es laut BGH verkannt, dass sich die BNetzA bei der Ermittlung des sektoralen Produktivitätsfaktors in diesem Rahmen bewegt habe.

Unter anderem sei die Heranziehung des vom OLG Düsseldorf gerügten Stützintervalls 2006 bis 2017 zur Ermittlung des Produktivitätsfaktors rechtmäßig. Den noch vom OLG stattgegebenen Einwand, dass sich das Stützintervall wegen der erforderlichen Plausibilisierung aufgrund der Einbeziehung des Jahres 2006 nicht als hinreichend aussagekräftig und belastbar erweise und andere Stützintervalle, insbesondere das Stützintervall 2007 bis 2017, dem gewählten als Prognosegrundlage deutlich überlegen seien, wies der BGH zurück. Im Streitfall ergäben sich keine Umstände, die die Wahl eines anderen Stützintervalls zwingend oder greifbar überlegen erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund habe das Beschwerdegericht die Heranziehung des Stützintervalls 2006 bis 2017 zu Unrecht als rechtsfehlerhaft beanstandet. Es habe sich mit der Begründung der Festlegung nicht ausreichend auseinandergesetzt und dadurch seinen Blick rechtsfehlerhaft auf die Einbeziehung des Jahres 2006 und die von ihm für erforderlich gehaltene Plausibilisierung des Stützintervalls 2006 bis 2017 verengt. Dabei habe es außer Betracht gelassen, dass die BNetzA in fehlerfreier Ausübung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums die (grundlegende) Abwägungsentscheidung getroffen habe, alle verfügbaren plausibilisierten Daten zu verwenden. Zu Unrecht habe das Beschwerdegericht daher angenommen, dass eine Plausibilisierung des von der BNetzA nach dem Törnqvist-Index errechneten Werts durch einen Vergleich mit denjenigen Werten erforderlich sei, die sich bei Heranziehung verschiedener weiterer, mit dem Jahr 2017 endender Stützintervalle ergäben und aus den abweichenden Werten geschlossen, dass das Stützintervall 2007 bis 2017 dem von der BNetzA gewählten deutlich überlegen sei. Im Streitfall ergäben sich aus der Beurteilung des Beschwerdegerichts auch keine Umstände, die die Wahl eines anderen Stützintervalls zwingend oder greifbar überlegen erscheinen lassen. Zu Unrecht meine das OLG Düsseldorf, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass durch eine vergleichende Betrachtung mit anderen Stützintervallen ohne 2006 ein verlässlicheres und aussagekräftigeres Ergebnis gewonnen werden könne, denn es lasse den eingangs ausgeführten Prüfungsmaßstab für die Auswahlentscheidungen der BNetzA, die sie bei der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors treffe, unbeachtet. Entgegen der Auffassung der betroffenen Netzbetreiber nehme der Senat damit keine Tatsachenwürdigung vor. Vielmehr gehe es darum, den Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen Weise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums zusteht. Eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH aus 2023 wies der BGH ebenfalls mit Beschluss vom 30.01.2024 l Az.: EnVR 22/22 zurück. Der Einwand des betroffenen Netzbetreibers, der BGH habe seine im Prozess vorgebrachten Rügen gegen die BNetzA-Festlegung übergangen, greife nicht durch.