Rechtsprechung
Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärung in elektronischer Form
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 27.11.2024 im Zusammenhang mit einer in einem gerichtlichen Schriftsatz enthaltenen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages mit dem Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärung in elektronischer Form befasst.
20.01.25
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 27.11.2024 im Zusammenhang mit einer in einem gerichtlichen Schriftsatz enthaltenen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages mit dem Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärung in elektronischer Form befasst.
Seit dem 17.07.2024 gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedürfen und die klar erkennbar in einem vorbereitenden (zivilprozessualen) Schriftsatz enthalten sind, die Bestimmung des § 130e Zivilprozessordnung (ZPO). Diese fingiert, sofern der Schriftsatz als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, den formwirksamen Zugang.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass es bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend ist, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann.
Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.