Bundesinnenministerium passt ersten Referentenentwurf an
Zweiter Entwurf zum Kritis-DachG veröffentlicht
Der zweite Entwurf des Kritis-Dachgesetzes knüpft inhaltlich an seine Vorfassungen an, liest sich aber deutlich konsistenter. Mit der veränderten Verteilung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern sowie den zusätzlichen Betreibern von kritischen Anlagen wurden jedoch auch deutliche inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
05.01.24
Der zweite Entwurf des Kritis-Dachgesetzes knüpft inhaltlich an seine Vorfassungen an, liest sich aber deutlich konsistenter. Mit der veränderten Verteilung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern sowie den zusätzlichen Betreibern von kritischen Anlagen wurden jedoch auch deutliche inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hatte am 28.07.2023 die erste Fassung des Referentenentwurfs zum Kritis-Dachgesetz (KRITIS-DachG) veröffentlicht. Zu diesem Entwurf hatte der VKU fristgerecht seine Stellungnahme eingereicht. Am 22.12.2023 hat das BMI eine zweite Fassung des Referentenentwurfs zum KRITIS-DachG veröffentlicht und eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 24.01.2024 eingeräumt.
Die zweite Fassung des Referentenentwurfs nimmt viele Aspekte auf, die auch der VKU gefordert hatte. Insgesamt liest sich der Entwurf deutlich konsistenter, wobei die im Entwurf vom 28.07.2023 vorgesehenen Pflichten der Betreiber im Grundsatz erhalten bleiben. In Kraft treten sollen die Pflichten für die Unternehmen im Grundsatz zum 17. Juli 2026.
Insbesondere zwei neue Aspekte des Entwurfs sind jedoch nach erster Bewertung kritisch zu betrachten:
- Die Sektorbehörden der Länder und des Bundes erhalten wichtige Aufgaben bei der Umsetzung des Gesetzes. Dies ist deshalb eher kritisch zu betrachten, weil eine weitere Zersplitterung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern droht. Insbesondere für Unternehmen, die in mehr als einem Sektor tätig sind könnten gleich mehrere Aufsichtsbehörden parallel zuständig sein.
- Hinsichtlich der Identifizierung von KRITIS-Betreibern wird eine Flexibilisierung vorgesehen. Auch kleinere Einrichtungen unterhalb des Regelschwellenschwertes von 500.000 zu versorgenden Einwohnern sollen unter bestimmten Bedingungen unter das KRITIS-Dachgesetz fallen können. Die Kriterien hierfür sind jedoch im Moment noch wenig aussagekräftig. Dies macht es schwierig für die Unternehmen zu antizipieren, ob Sie zukünftig unter die Regelungen des KRITIS-DachG fallen werden.
Der VKU erarbeitet im Moment eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf des KRITIS-DachG. Da es sich auch bei der zweiten Fassung des Referentenentwurfs noch um eine Entwurfsfassung vor der Ressortabstimmung mit den übrigen Bundesministerien handelt, ist eine weitere Fassung des Referentenentwurfs zu erwarten.