Die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde am 31.07.2023 im Bundesanzeiger bekannt gegeben (BAnz AT 31.07.2023 B8). Der Überwachungsplan ist bis zum 31.10.2023 bei der DEHSt zur Genehmigung einzureichen und gilt ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2030, dem Ende des derzeit in der EU-Klimaschutzverordnung festgelegten Zeitraum.
Das BEHG sieht vor, dass die zum Emissionshandel Verpflichteten in einem Überwachungsplan vor dem Inverkehrbringen von Brennstoffen oder Verursachen von Emissionen darlegen müssen, wie sie die von ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe oder verursachten Emissionen ermitteln und berichten werden. Für die Jahre 2022 und 2023 galt eine Befreiung für diese Verpflichtung. Daher müssen erstmals bis zum 31.10.2023 alle nach dem BEHG verpflichteten Unternehmen einen Überwachungsplan für die Emission ab 2024 einreichen. Das betrifft somit auch Unternehmen, die erst ab 2024 vom BEHG erfasst werden, insbesondere die Betreiber der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB).
Ermittelt der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Standardwerten, muss nur ein vereinfachter Überwachungsplan bei der DEHSt eingereicht werden. Für die TAB-Betreiber ist dies jedoch durch die Anforderungen der Verordnung ausgeschlossen. Sie müssen vielmehr in jedem Fall einen Überwachungsplan einreichen, der mindestens die in Anlage 1 Teil 1 der EBeV 2030 genannten Angaben enthält; Ziffer 4 dort richtet sich speziell an die TAB-Betreiber.
Die DEHSt hat ihren Leitfaden zum Anwendungsbereich und zur Emissionsermittlung für die Jahre 2023 bis 2030 aktualisiert (Stand 23.08.2023). Dieser wurde aufgrund der bevorstehenden Bereitstellung der IT-Anwendung für die Datenerfassung zu den Überwachungsplänen um zwei Kapitel ergänzt und in wenigen Punkten angepasst. Die ITAD stellt ihren Mitgliedern sowohl ein Tool zur Ermittlung der Emissionen mittels Standardfaktoren als auch einen Muster-Überwachungsplan zur Verfügung.
Im ersten Schritt sollte jedes betroffene Unternehmen, welches dies noch nicht getan hat, die Einrichtung des erforderlichen Registerkontos einleiten, da erfahrungsgemäß dafür einige Zeit erforderlich ist. Die Frage, inwieweit die TAB überhaupt im Rahmen des BEHG emissionshandelspflichtig sind und Zertifikate erwerben müssen, ist aus Sicht des VKU allerdings noch nicht abschließend geklärt, da diese Anlagen ab Januar 2024 dem EU-Emissionshandel – und damit dem TEHG – unterliegen, allerdings nur in Bezug auf die Monitoring- und Berichterstattungspflichten. Es ist davon auszugehen, dass diese Frage erst vor Gericht geklärt wird. Der VKU empfiehlt seinen Mitgliedern deshalb, sowohl die Abgabe des Überwachungsplanes als auch jegliche unmittelbar mit dem nEHS verbundene Zahlung unter Vorbehalt zu stellen.