Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
LAWA-Vollzugshilfe zur Trinkwassereinzugsgebieteverordnung 01.10.24

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat bei ihrer Vollversammlung Ende September 2024 eine Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) beschlossen. Betreiber von Wassergewinnungsanlagen sind demnach bis 12. November 2025 verpflichtet, eine Dokumentation ihrer Trinkwassereinzugsgebiete zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Vollzugshilfe soll eine erste Hilfestellung für die Festlegung und Beschreibung von Einzugsgebieten für den 1. Zyklus bieten.

Die TrinkwEGV sieht vor, dass Betreiber von Wassergewinnungsanlagen bis zum 12. November 2025 erstmalig eine Dokumentation über ihr Trinkwassereinzugsgebiet erstellen und der zuständigen Behörde übermitteln müssen. Diese Dokumentation umfasst neben der Festlegung des Einzugsgebiets insbesondere auch eine Beschreibung des Einzugsgebiets sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung und das Untersuchungsprogramm. Der VKU hat seine Mitglieder zum Inkrafttreten der Verordnung Ende 2023 bereits im Rahmen eines Rundschreibens informiert.

Die LAWA-Vollzugshilfe

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat im März 2024 eine ad-hoc AG zur Erarbeitung einer Vollzugshilfe zur TrinkwEGV eingesetzt. Die Obmannschaft hat das Bundesumweltministerium (BMUV) übernommen.

Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern. Da die TrinkwEGV zum Teil offen formuliert ist, könnte dies aus Sicht der LAWA zu einem unterschiedlichen Vollzug in Deutschland führen. Bund und Länder begründen die Vorlage ihrer Vollzugshilfe daher damit, dass im Hinblick auf die Berichterstattung an die Europäische Kommission es als erforderlich angesehen werde, den Vollzug der TrinkwEGV möglichst bundeseinheitlich auszugestalten. Der Delegierte Rechtsakt zur EU-Trinkwasserrichtlinie liegt jedoch noch nicht vor. Daher ist es bisher vollkommen unklar, welche Daten der Bund zur Umsetzung des Risikomanagements gemäß EU-Trinkwasserrichtlinie an die EU-Kommission berichten muss. Auch die ad-hoc AG der LAWA hat sich dazu entschlossen, vor Veröffentlichung der vollumfänglichen Vollzugshilfe eine erste Hilfestellung für die Festlegung und Beschreibung von Einzugsgebieten für den 1. Zyklus zu erarbeiten.

Aufgrund der kurzen Frist zur Erstellung der Dokumentation benötigen Betreiber von Wassergewinnungsanlagen und Behörden möglichst zeitnah erste Hilfestellungen, die einige Bundesländer auch bereits zur Verfügung gestellt haben (siehe unten). 

Für die Dokumentation bis zum 12. November 2025 sind jedoch in den meisten Fällen auch vor Ablauf der Frist Abstimmungen die Betreiber der Wassergewinnungsanlagen mit den zuständigen Behörden erforderlich. Um die Anforderungen an die Dokumentation zu vereinheitlichen und vollzugstaugliche Lösungen zu finden, hat die LAWA bisher folgende zwei Unterlagen erstellt und beschlossen:

  • Teil 1: Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus
  • Teil 2: Mindestanforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete

Diese Dokumente stehen für VKU-Mitgliedsunternehmen im Mitgliederbereich zur Verfügung. Loggen Sie sich bitte für die Einsicht der Unterlagen mit Ihren Zugangsdaten ein.

Der VKU hat sich zu beiden Dokumenten auf Anfrage der LAWA mit Stellungnahmen positioniert, die Sie hier finden:

Information der Bundesländer

Die Bundesländer haben auch bereits teilweise weitere Informationen zur Umsetzung im jeweiligen Bundesland veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die Zusammenstellung einiger Informationen: