Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
LAWA-Vollzugshilfe zur Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – Teil 2 Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung 27.03.25

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat bei ihrer Vollversammlung am 20./21. März 2025 den zweiten Teil ihrer Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) beschlossen. Diese umfassen Mindestanforderungen an die Risikoabschätzung und Gefährdungsanalyse sowie an das Untersuchungsprogramm. Betreiber von Wassergewinnungsanlagen sind gemäß der Verordnung bis 12. November 2025 verpflichtet, eine Dokumentation der Risikobewertung ihrer Trinkwassereinzugsgebiete zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Teil 2 der Vollzugshilfe

Um die Anforderungen an die Dokumentation zu vereinheitlichen und aus ihrer Sicht vollzugstaugliche Lösungen zu finden, hat die LAWA folgende weitere Unterlagen zur Umsetzung der TrinkwEGV erstellt und beschlossen:

  • Erläuterungstext für die Risikoabschätzung und Gefährdungsanalyse
    (§ 7 TrinkwEGV)
  • Mindestanforderungen für die Risikoabschätzung
  • Hilfestellung für die Gefährdungsanalyse
  • Mindestanforderungen für das Untersuchungsprogramm
    (§§ 8, 9 TrinkwEGV)

Diese Dokumente stehen für VKU-Mitgliedsunternehmen im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Teil 1 der Vollzugshilfe

Die LAWA hatte im Januar 2025 bereits Teil 1 der Vollzugshilfe zur TrinkwEGV auf ihrer Webseite unter den folgenden Link veröffentlicht: https://www.lawa.de/Publikationen-363-Aktuelle-Veroeffentlichungen.html

Die Dokumente wurden auch im öffentlichen Bereich des WasserBLIcKs unter dem folgenden Link hochgeladen: https://www.wasserblick.net/servlet/is/211146/.

Dabei handelt es sich um folgende zwei Unterlagen:

  • Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus (§ 6 TrinkwEGV)
  • Mindestanforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete (§ 6 TrinkwEGV)

Erarbeitet hat die Dokumente die ad-hoc AG zur Erarbeitung einer Vollzugshilfe zur TrinkwEGV, die die LAWA im März 2024 eingesetzt hat. Die Obmannschaft hat das Bundesumweltministerium (BMUV) übernommen.

Hintergrund zur TrinkwEGV

Die TrinkwEGV sieht vor, dass Betreiber von Wassergewinnungsanlagen bis zum 12. November 2025 erstmalig eine Dokumentation über ihr Trinkwassereinzugsgebiet erstellen und der zuständigen Behörde übermitteln müssen. Diese Dokumentation umfasst neben der Festlegung des Einzugsgebiets insbesondere auch eine Beschreibung des Einzugsgebiets sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung und das Untersuchungsprogramm. Der VKU hat seine Mitglieder zum Inkrafttreten der Verordnung Ende 2023 bereits im Rahmen eines Rundschreibens und auch über die LAWA-Vollzugshilfe informiert.

Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern. Da die TrinkwEGV zum Teil offen formuliert ist, könnte dies aus Sicht der LAWA zu einem unterschiedlichen Vollzug in Deutschland führen. Bund und Länder begründen die Vorlage ihrer Vollzugshilfe daher damit, dass im Hinblick auf die Berichterstattung an die Europäische Kommission es als erforderlich angesehen werde, den Vollzug der TrinkwEGV möglichst bundeseinheitlich auszugestalten. Der Delegierte Rechtsakt zur EU-Trinkwasserrichtlinie liegt jedoch noch nicht vor.

Der VKU hat sich zu Dokumenten auf Anfrage der LAWA mit Stellungnahmen positioniert, die Sie hier finden:

Information der Bundesländer

Die Bundesländer haben auch bereits teilweise weitere Informationen zur Umsetzung im jeweiligen Bundesland veröffentlicht: