Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Mai 2024 nach Anhörung der Trinkwasserkommission die angefügte Empfehlung „Hinweise zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Einbringungsverbot gem. § 13 Absatz 5 TrinkwV“ veröffentlicht. Mit der Empfehlung unterstützt das UBA eine möglichst einheitliche Handhabung des Vollzugs der Ausnahmeoption vom Einbringungsverbot für die Nutzung und Abführung von Energie zum Zwecke des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage. Das UBA kommt damit einer entsprechenden Entschließung des Bundesrats nach, die er im Rahmen der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) formuliert hat. Die Empfehlung richtet sich an Betreiber, Ingenieurbüros und Gesundheitsämter.
Zur Empfehlung im Einzelnen
Wenn Roh- oder Trinkwasser nach seiner energetischen Nutzung verworfen wird (und also nicht wieder in dasjenige Wasser eingeleitet wird, das später als Trinkwasser genutzt wird,) und die Nutzung dabei nicht der Trinkwasserversorgung dient, dann ist § 13 Absatz 5 TrinkwV nicht berührt und es ist auch kein Antrags- und Genehmigungsverfahren gem. § 13 Absatz 6 TrinkwV erforderlich. Beispiel: Betrieb eines Springbrunnens des Betreibers unter geeigneter Versickerung des entspannten Wassers.
Dient die energetische Nutzung, unter sonst gleichen Umständen der Trinkwasserversorgung, bedarf es ebenfalls keiner Genehmigung. Beispiel: Kühlung eines Pumpenantriebs oder einer Ozonanlage unter Ableitung des erwärmten Wassers als Abwasser.
Insofern beziehen sich die Hinweise des UBA auf solche Fälle, in denen ein Teilstrom oder der gesamte Strom des Roh- oder Trinkwassers energetisch genutzt und dann zur Trinkwasserversorgung weitergenutzt wird.
Die notwendige Bedingung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 13 Absatz 6 TrinkwV besteht darin, dass der Zweck der in Frage stehenden energetischen Nutzung des Roh- oder Trinkwassers im Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlage besteht. Diese Forderung geht über bloße Dienlichkeit für den Betrieb hinaus: Es bedeutet, dass die Konzeption und die Auslegung der energetischen Nutzung erkennen lassen müssen, dass sie originär in die Haupt- und Nebenprozesse des Betriebs einer zentralen Wasserversorgungsanlage eingebunden ist. Das kann den unmittelbaren Gewinnungs-, Aufbereitungs-, Förder- oder Verteilbetrieb berühren (z. B. Kühlung von Pumpenantrieben oder Ozonanlagen), aber auch die Instandhaltung oder sonstige Nebenprozesse der Wasserversorgung (z. B. integrale Wärmenutzung zur Anlagenentfeuchtung, zu Heizzwecken und zur Warmwasserversorgung von Sozialräumen im Wasserwerk, zur Kühlung von Serverräumen, Leitstellen oder stationären Notstromaggregaten).
Nicht genehmigungsfähig sind aus Sicht des UBA energetische Nutzungen abseits der Haupt- und Nebenprozesse des Betriebs einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder zugunsten Dritter. Da hierzu eine unüberschaubare Vielfalt theoretischer Möglichkeiten besteht, sollen Abgrenzungsprobleme und Präzedenzfälle durch die Bedingungen in § 13 Absätze 5 und 6 TrinkwV von vornherein vermieden werden. Hierunter fallen z. B. die Temperierung nicht direkt zur zentralen Wasserversorgungsanlage gehöriger Verwaltungsgebäude oder die sonstige Vermarktung des Wärmepotentials von Roh- oder Trinkwasser. Das gilt auch dann, wenn der Betreiber der zentralen Wasserversorgungsanlage dieselbe juristische Person ist, die z. B. ein Schwimmbad betreibt.
Hintergrund
Im Rahmen der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde mit Wirkung ab 24. Juni 2023 im § 13 Absatz 5 ein striktes Einbringungsverbot festgeschrieben, das ähnlich bereits in der zuvor gültigen TrinkwV im § 17 Absatz 7 (a. F.) formuliert gewesen ist. Nach TrinkwV dürfen beim Betrieb von Wasserversorgungsanlagen im Kontakt mit Rohwasser oder Trinkwasser nur solche Stoffe oder Gegenstände verwendet und nur solche Verfahren angewendet werden, die dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen. Stoffe oder Gegenstände und Verfahren, die dieser Anforderung nicht genügen, sind bis zum 9. Januar 2025 zu entfernen bzw. einzustellen. In der Begründung der Verordnungsvorlage wird klargestellt, dass jegliche nicht der Trinkwasserversorgung dienende Verwendungen bzw. Anwendungen mit einem unnötigen hygienischen Risiko verbunden sind, das immer inakzeptabel ist.
Im neuen § 13 Absatz 6 TrinkwV wird die Möglichkeit eingeräumt, dass dem Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage durch das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag eine befristete Ausnahmegenehmigung vom Einbringungsverbot erteilt werden kann (Ausnahmeoption). Die notwendige Bedingung hierfür ist, dass es sich um Stoffe oder Gegenstände bzw. um Verfahren handelt, durch deren Einsatz für Zwecke des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage Energie genutzt oder abgeführt wird. Die hinreichende Bedingung für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Trinkwassers nicht zu erwarten ist. Mit der Ausnahmeoption wird die Zielerreichung im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie befördert, unter systematischer Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken.
Hinweise zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Einbringungsverbot gem. § 13 Absatz 5 TrinkwV finden Sie unten stehend als Download.