Die EU-Trinkwasserrichtlinie fordert die verpflichtende Einführung eines risikobasierten Ansatzes von der Quelle bis zum Wasserhahn. Deutschland setzt dies für das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung über eine neue Trinkwassereinzugsgebieteverordnung um. Der vorliegende Entwurf des Bundesumweltministeriums stößt jedoch weitgehend auf Ablehnung bei der kommunalen Wasserwirtschaft. Statt hierbei die Verursacher der Verunreinigungen durch Maßnahmen in die Pflicht zu nehmen, werden dem Betreiber der Wassergewinnungsanlage fast sämtliche Aufgaben des risikobasierten Ansatzes übertragen. Diese müssen außerdem noch in weniger als einem Jahr umgesetzt werden. Die Übertragung reicht sogar bis zu staatlichen Aufgaben des Gewässerschutzes. Das widerspricht dem Verursacherprinzip und dem eigentlichen Ziel der Richtlinie, nämlich den Aufwand für die Wasseraufbereitung zu verringern. Abschätzungen aus der Reihe der Wasserversorger gehen davon aus, dass die erwarteten erheblichen Mehraufwendungen bei der ersten Bewertung der rund 16.000 Einzugsgebiete in Deutschland allein für die betroffenen rund 4.300 Wasserversorger in einem hohen dreistelligen Millionenbereich liegen werden.
Der VKU begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der europäischen Trinkwasserrichtlinie (EU 2020/2184, TW-RL) in deutsches Recht und damit die Implementierung eines vollständigen risikobasierten Ansatzes für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung, um eine Verringerung des Umfanges der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken. Dieser risikobasierte Ansatz umfasst nun die gesamte Prozesskette von der Wassergewinnung im Einzugsgebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis hin zur Verteilung des Wassers.
Der vorgelegte Referentenentwurf der „Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (TrinkwEzgV)“ weist aus Sicht des VKU jedoch widersprüchliche Anforderungen und faktisch nicht durchführbare Aufgaben für Betreiber von Wassergewinnungsanlagen auf und ist daher in dieser Form abzulehnen. Insbesondere infolge der Bestimmung und Darstellung des Einzugsgebietes durch umfangreiche Beschreibungen zur geologischen, hydrogeologischen und hydrochemischen Situation ergibt sich aus den Anforderungen der TrinkwEzgV für die Betreiber von Wassergewinnungsanlagen ein mit viel zu engen Fristen versehener, unverhältnismäßig hoher Mehraufwand. Zudem erweckt die Verordnung den Eindruck, dass behördliche Aufgaben unzulässig an den Wasserversorger übertragen werden.