Die novellierte Kommunalabwasserrichtlinie wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage später, also am 1. Januar 2025 in Kraft (Art. 34 Satz 1). Die wesentlichen Regelungen der Richtlinie (Art. 2 bis 11 und 14 bis 26 sowie die Anhänge I, III, V und VI) müssen dementsprechend bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt worden sein (Art. 33 Abs. 1 Satz 1). Der Umstand, dass die Richtlinie nicht mehr im Jahr 2024 in Kraft tritt, hat aber auch zur Folge, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung ein Jahr später, nämlich erst zum Ende des Jahres 2028 übernehmen müssen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1).
Für die Verpflichtung zum Ausbau der Viertbehandlung, durch die die Kosten, die die Hersteller zu 80 Prozent tragen sollen, entstehen, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ohne größere Bedeutung. Hier legt die Richtlinie fixe, zeitlich gestaffelte Termine fest (Art. 8). Anlagen mit einer Abwasserfracht ab 150.000 Einwohnerwerten müssen zu 20 Prozent bis 2033, zu 60 Prozent bis 2039 und zu 100 Prozent bis 2045 ausgebaut werden. Einleitung aus Siedlungsgebieten mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten müssen die Anforderungen an die Viertbehandlung erfüllen, wenn sie innerhalb der noch festzulegenden Risikogebiete liegen. Hier sind die Anforderungen für 10 Prozent der betroffenen Siedlungsgebiete bis 2033, 30 Prozent bis 2036, 60 Prozent bis 2039 und 100 Prozent bis 2045 zu erfüllen.
Für den anstehenden Umsetzungsprozess der Kommunalabwasserrichtlinie hat der VKU ein Positionspapier erarbeitet, um frühzeitig die Positionen der kommunalen Wasserwirtschaft in die Diskussion einzubringen.
Das Papier umfasst folgende Forderungen:
- Zügige Festlegung der Vorgaben zur Dritt- und Viertbehandlung
- Rechts- und Planungssicherheit für Abwasserentsorger schaffen
- Erweiterte Herstellerverantwortung verlässlich und funktional umsetzen
- 24 Stunden-Mischprobe verpflichtend einführen
- Spielräume für Anlagenbetreiber zur Energieneutralität ausschöpfen
- Integrierte Abwassermanagementpläne praxistauglich ausgestalten
- Keine Finanzierung der Abwassersurveillance über Abwassergebühren
- Harmonisierung mit den Vorgaben der Klärschlammverordnung
- Informationspflichten adressatengerecht und bürokratiearm umsetzen