Das BMU hat als ersten Umsetzungsakt der EU-Kunststoffrichtlinie den Referentenentwurf zur Beschränkung des Inverkehrbringens von bestimmten Produkten wie bspw. Besteck, Teller und Lebensmittelverpackungen aus Styropor zur Anhördung versandt. Die Verbotsverordnung ist grundsätzlich positiv zu bewerten, muss in einigen Punkten jedoch nachgebessert werden.
Der VKU begrüßt den Verordnungsentwurf und erhofft sich von seiner Umsetzung sowie von den weiteren Umsetzungsakten in Bezug auf die EU-Kunststoffrichtlinie nicht nur eine Entlastung der kommunalen Stadtreinigungsbetriebe, sondern auch einen Gewinn für die Sauberkeit von Städten und Landschaften. Denn die in der Verordnung aufgelisteten Produkte tragen erheblich zur Vermüllung der Städte, Parks und Küstenregionen bei. So ist nach ersten Auswertungen des VKU-INFA-Verbundvorhabens zur Ermittlung von Aufwand und Kosten für die Entsorgung von Einweg-Kunststoffprodukten im öffentlichen Raum festzustellen, dass die von der Verordnung betroffenen Produkte durchschnittlich 10 Volumenprozent, in Einzelfällen sogar 20 Volumenprozent, aller insgesamt erfassten Abfälle ausmachen. Die Beschränkung des Inverkehrbringens ist ein wichtiger Schritt, um das Aufkommen dieser Einwegkunststoffproduk-te und der daraus entstehenden Abfälle zu verringern. Positiv ist zudem, dass die Beschränkung des Inverkehrbringens auch für oxo-abbaubare Kunststoffe gilt. Diese Kunststoffe werden vielfach in der Landwirtschaft (bspw. als Mulchfolien) eingesetzt. Dies ist besonders kritisch, da diesen speziellen, ebenfalls auf Erdölbasis produzierten Kunststoffen Additiven zugegeben werden, die den Zerfall des Kunststoffs unter Einfluss von UV-Licht, Hitze oder Feuchtigkeit beschleunigen sollen. Bei dem Zerfall entstehen jedoch Plastikfragmente, die in die Umwelt, insbesondere in die Flüsse, Seen und in das Grundwassergelangen. Hinzu kommt, dass das Tempo der Fragmentierung der Kunststoffpolymere je nach der herrschenden Temperatur, Lichtintensität und Feuchtigkeit sehr unterschiedlich und kaum kontrollierbar ist. Ein Verbot dieser Kunststoffe und ein darauf aufbauender konsequenter Vollzug sind daher zu begrüßen. Hervorzuheben ist ebenfalls, dass der im Entwurf vorgesehenen Begriff des Inverkehrbringens auf die in der Richtlinie normierte Einschränkung der „erstmaligen Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt“ verzichtet. Damit unterfällt jede Bereitstellung der genannten Einwegkunststoffprodukte auf dem Markt dem An-wendungsbereich der Verbotsverordnung und kann folglich sanktioniert werden. Betrachtet man die Definition des „Einwegkunststoffproduktes“ , welche maßgeblich auf Art. 3 Nr. 2 der EU-Kunststoffrichtlinie zurückgreift, sollten jedoch einige Änderungen vorgenommen werden. Zunächst sollte sich die Definition nicht an der deutschen Übersetzung des Richtlinientextes, sondern an der englischen Fassung orientieren. So sieht die englische Fassung vor, dass das Produkt mehrfach zum gleichen/selben („same“) Verwendungszweck genutzt werden muss. Die im Entwurf enthaltene Formulierung „zum ursprünglichen Verwendungszweck“ suggeriert, dass das Produkt zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden kann. Dies entspricht jedoch nicht der Intention des Richtlinientextes. Problematisch könnte ebenfalls die Formulierung „als Mehrweg konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird“ sein. Damit sich die Hersteller hier nicht auf eine scheinbare Mehrwegeigenschaft zur Umgehung der Verbotsverordnung berufen können, sollte das Produkt auch aus Sicht eines objektiven Betrachters die Mehrwegeigenschaften erfüllen. Die bloße Absicht des Herstellers ein Produkt als Mehrweg „konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht“ zu haben, darf nicht genügen. Um die Nutzung von Mehrwegprodukten zu fördern, sollte zudem auf die Einschränkung verzichtet werden, dass das Produkt zur Erfüllung der Mehrwegeigenschaft an den Hersteller zurückgegeben werden muss. Eine Rückgabe an den Hersteller erfolgt bei mehrfach verwendbaren Kunststoffprodukten in den seltensten Fällen, viel-mehr werden z.B. Mehrwegkaffeebecher von den Konsumenten selbst oder von den entsprechenden Vertriebsstätten wiederbefüllt. Auch die Definition des Kunststoffbegriffs sollte eine Klarstellung dahingehend erfahren, dass der Kunststoff bzw. das Kunststoffpolymer als „Hauptstrukturbestandteil“ für die Funktionserfüllung des Produktes wesentlich sein müsse (bspw. um einen Getränkebecher wasserundurchlässig zu gestalten). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Produkte, die nur teilweise aus Kunststoff bestehen. Schließlich können die Kunststoffpolymere lediglich einen geringen prozentualen Anteil des Produktes ausmachen, funktional gesehen aber für die Erfüllung des bestimmungsgemäßen Verwendungszweckes unerlässlich sein. Bevor nun die weiteren Umsetzungsakte folgen können, ist mit Spannung die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darin vorgesehenen Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Richtlinie abzuwarten. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Bundesregierung in dem Gesetzesentwurf zum neuen KrWG vom 20.05.2020 sich dafür entschieden hat, die Ermächtigung zur Auferlegung anteiliger Kostenpflichten auf den Hersteller nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 KrWG-E auf den Teil E (Lebensmittelverpackungen, Zigarettenfilter, Getränkebecher, Feuchttücher etc.) der EU-Kunststoffrichtlinie zu beschränken. Demgegenüber hatte sich der Bundesrat gegen eine Beschränkung der Kostentragung auf einen bestimmten Teilbereich der Kunststoffrichtlinien ausgesprochen.