Klimaschutzgesetz

Novelle des Klimaschutzgesetzes

Klimaschutzgesetz

Aktuell plant die Landesregierung von Baden-Württemberg, das Klimaschutzgesetz zu novellieren. Neben redaktionellen Änderungen und Anpassungen der bisherigen Fassung sieht die Novelle einige Neuerungen vor wie beispielsweise die Einführung eines CO2-Schattenpreises (betrifft die Kommunen) oder eines Klima-Maßnahmen-Registers (betrifft die Landesverwaltung).

Die VKU-Landesgruppe hat sich in das Gesetzgebungsverfahren zunächst mit einer Stellungnahme eingebracht. Insgesamt ist die vorliegende Novelle des Klimaschutzgesetzes aus Sicht des VKU ambitioniert und formuliert viele durchaus wünschenswerte Ziele. Dies kommt insbesondere in den §§ 1 (Zweck des Gesetzes) und 10 (Klimaschutzziele für Baden-Württemberg; Sektorziele) plakativ zum Ausdruck. Im Grundsatz folgen die formulierten Sektorziele dem wissenschaftlich gängigen Diskurs und sind insofern nicht zu beanstanden. Allein die Formulierung solcher Ziele begründet erfahrungsgemäß jedoch noch keinen tatsächlichen Fortschritt, weshalb mit dem vorliegenden Gesetzentwurf richtigerweise operationalisierbare Aufgabenstellungen wie die kommunale Wärmeplanung oder Konstrukte wie der CO2-Schattenpreis adressiert werden.

Wir haben in unserer Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, dass vielen im Gesetz formulierten Anforderungen gemein ist, dass sie von den zuständigen Behörden, Körperschaften und beteiligten Unternehmen sowie Planern oder Energieberatern umgesetzt und deren Einhaltung auch überprüft werden müssen. Viele im Prozess „Klimaschutz“ beteiligten Akteure sind jedoch schon jetzt überfordert und Ressourcen nicht beliebig vergrößerbar, nicht zuletzt infolge erwartbar sinkender Mittel. Im schlimmsten Falle, so unsere Befürchtung, ist das Resultat immer umgreifender gesetzlicher Regelungen enormer Druck, ausbleibender Erfolg und schlussendlich reduzierte Wirkung auf die Klimaziele. Zweifelsohne stellen Maßnahmen wie der CO2-Schattenpreis oder das Klima-Maßnahmen-Register – so richtig und begründet diese inhaltlich auch sein mögen – einen Aufbau an Bürokratie dar.

In unserer Stellungnahme adressieren wir einzelne Änderungswünsche. Ein Beispiel: Bereits in unserer Stellungnahme vom 06.07.2020 zum damaligen Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg hatten wir bemängelt, dass keine Verpflichtung zur Umsetzung des damals neuen kommunalen Wärmeplanes bestehe. Dies wurde und wird von unseren Mitgliedsunternehmen mehrheitlich kritisch gesehen, da die Gefahr besteht, dass lediglich „Absichtserklärungen“ in Form von Planungen formuliert werden, die dann möglicherweise nicht umgesetzt werden und folglich keinen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde seitens des Gesetzgebers seinerzeit dergestalt auf diese Befürchtung reagiert, indem „mindestens fünf Maßnahmen zu benennen [sind], mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll.“

In unserer Stellungnahme zur Novelle wiederholen wir den Wunsch, innerhalb einer vertretbaren Frist eine weitergehende als die bisher formulierte Umsetzungspflicht, ggf. in Form einer schrittweisen Umsetzung, zu verlangen.

Derzeit findet seitens des Umweltministeriums die Auswertung unserer Stellungnahme sowie jener anderer Verbände statt. Im Ergebnis bleibt aus Sicht des VKU festzuhalten: Grundsätzlich unterstützen wir das Gesetz in dessen Absichten, warnen allerdings vor zu viel Optimismus.