Erleichterungen für kommunale Unternehmen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung absehbar

25.11.24

Die Frage, ob kommunale Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, ist weiterhin nicht mit einem Satz zu beantworten. Hierzu haben wir die Unternehmensführungen am 18. November via E-Mail informiert. Die genannten Schreiben und Anlagen stehen Ihnen unterhalb dieses Artikels zum Download zur Verfügung, wenn Sie sich in unserem Mitgliederbereich eingeloggt haben: 

Mit dem Ende der Koalition und dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD wird allerdings auch die vom VKU und den kommunalen Spitzenverbänden im Bund angeratene Sonderregelung für kleine und mittelgroße kommunale Gesellschaften nicht umgesetzt; danach sollte auch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags verzichtet werden können, soweit dieser lediglich eine Pflicht zur Lageberichterstattung und nicht ausdrücklich auch eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsah. 

In Bayern führen voraussichtlich für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie für kommunale Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform die aktuellen Anpassungen des Bayerischen Kommunalrechts dazu, dass eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ganz grundsätzlich nicht besteht, sofern diese Ende November auch im Bayerischen Landtag beschlossen werden. Dazu verweisen wir auf das anliegende aktuelle Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Städtetags nebst dessen Anlagen.  

Wichtig für diese Unternehmen bleibt aber eine Prüfung der Vorgaben der Unternehmenssatzung bzw. des Gesellschaftsvertrags. Denn auch durch diese internen Regelungen ist eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung möglich. Hierzu stellen wir Ihnen über den Bayerischen kommunalen Prüfungsverband weitere Informationen zur Verfügung, ebenfalls in der Anlage. 

Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die die Größenkriterien einer großen Kaitalgesellschaft gem. § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, müssten schließlich noch das Vorliegen einer Pflicht zur Lageberichterstattung gem. § 6b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ausschließen können. Diese Norm verpflichtet sog. vertikal integrierte Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG oder entsprechende Unternehmensgruppen, die nicht nur im Bereich Strom- oder Gasnetzbetrieb tätig sind, sondern auch in den Bereichen Erzeugung oder Vertrieb von Strom oder Gas, zur Lageberichterstattung nach den HGB-Vorgaben für große Kapitalgesellschaften und damit künftig auch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. 

Wir weisen Sie abschließend darauf hin, dass auch wenn Ihr Unternehmen selbst nicht berichtspflichtig ist, Ihre Gesellschafter oder auch Dritte, wie Banken, Daten zu Nachhaltigkeitskriterien bei Ihnen anfragen können. 

Rundschreiben 219_2024

Anlage 1 zum RS 219_2024

Anlage 2 zum RS 219_2024

Verzicht_auf_eine_gesonderte_Nachhaltigkeitsberichterstattung__frw._Abschlusspruefung