Inkrafttreten verschiedener Gesetze Anfang Januar 2025

09.02.25

Zu Jahresbeginn sind in Bayern verschiedene Gesetze und Verordnungen in Kraft getreten, worüber wir Sie im Folgenden informieren: 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften: Die Verordnung ist am 2. Januar 2025 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Planungsverantwortlichkeit für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung auf die bayerischen Städte und Gemeinden übertragen. Zudem wird von den Erleichterungsmöglichkeiten des Wärmeplanungsgesetzes Gebrauch gemacht und ein vereinfachtes Verfahren für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern (Stand 1. Januar 2024) eingeführt. Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) wird nach der Verordnung als zuständige Stelle für die übrigen Vollzugs- und Berichtspflichten nach WPG bestimmt. Die Kommune hat den nach § 23 WPG beschlossenen und veröffentlichten Wärmeplan dem LMG innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung anzuzeigen, wobei dies perspektivisch digital erfolgen soll. Je nach Größe der Kommunen müssen die Wärmepläne zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht werden. 

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften: Wir als VKU-Landesgruppe Bayern hatten uns an verschiedenen Stellen für Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingesetzt, sodass das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Gesetz als Erfolg unserer Arbeit gewertet werden kann.  

Das Gesetz sieht Änderungen der Kommunalordnungen (GO, LKrO, BezO) sowie der Eigenbetriebsordnung und der Verordnung über Kommunalunternehmen u.a. vor. Wesentlich ist, dass bzgl. der Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts anstelle eines Verweises (ausschließlich) auf die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften eine entsprechende Anwendung der (kompletten) Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs (Kommunalunternehmen, Eigenbetriebe) bzw. im Falle der Unternehmen in Privatrechtsform eine unmittelbare Anwendung dieser (kompletten) Vorschriften gelten soll. Dies hat zur Folge, dass die größenabhängigen Erleichterungen des Dritten Buchs des HGB nun entsprechend oder unmittelbar auch für kommunale Unternehmen zur Anwendung kommen. Dies gilt folglich nicht allein hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung, sondern für alle Berichts- und Prüfpflichten, die das Dritte Buch des HGB vorsieht. Die (strengeren) Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gelten dann nicht mehr ungefiltert, sondern nur, wenn bestimmte Größenmerkmale überschritten werden oder wenn die Kommune dies möchte und in der Unternehmenssatzung/Eigenbetriebssatzung oder im Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich bestimmt. Wichtig ist, dass Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die die Größenkriterien einer großen Kapitalgesellschaft gem. § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, schließlich noch das Vorliegen einer Pflicht zur Lageberichterstattung gem. § 6b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ausschließen können müssen. Diese Norm verpflichtet sog. vertikal integrierte Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG oder entsprechende Unternehmensgruppen, die nicht nur im Bereich Strom- oder Gasnetzbetrieb tätig sind, sondern auch in den Bereichen Erzeugung oder Vertrieb von Strom oder Gas, zur Lageberichterstattung nach den HGB-Vorgaben für große Kapitalgesellschaften und damit künftig auch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.