Ziel Gigabit: Förderung grauer und weißer NGA-Flecken ab 2. März 2020

10.02.20

Die Europäische Kommission hat Ende letzten Jahres die Bayerische Gigabitrichtlinie (BayGibitR) genehmigt. Nach Aussage des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und für Heimat (StMFH) wird die BayGibitR am 2. März 2020 in Kraft treten. Die Förderung läuft bis Ende des Jahres 2025.

Die Förderkonditionen zur BayGibitR sehen Fördersätze zwischen 80 und 90% vor, abhängig davon, ob im Verdichtungsraum, dem ländlichen Raum oder im Raum mit besonderem Handlungsbedarf ausgebaut wird. Der Förderhöchstbetrag je Adresse liegt zwischen 2.500 und 6.000 Euro sowie die maximale Förderung je Gemeinde zwischen 3 und 8 Millionen Euro.

Gefördert werden sollen in Bayern gelegene Gebiete, in denen kein Breitbandnetz oder höchstens ein einziges Breitbandnetz mit einer Downloadgeschwindigkeit von 30 Mbit/s vorhanden ist oder von privaten Investoren in den kommenden drei Jahren errichtet werden soll. Das Zielgebiet entspricht somit „weißen NGA-Flecken“ (kein NGA-Netz) und „grauen NGA-Flecken“ (nur ein einziges NGA-Netz).

Als Aufgreifschwellen für private Haushalte gelten weniger 100 Mbit/s im Download sowie für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen weniger als 200 Mbit/s symmetrisch. Wenn bei Unternehmen zudem die verfügbare Upload-Geschwindigkeit unter 200 Mbit/s liegt, darf die verfügbare Download-Geschwindigkeit nicht mehr als 500 Mbit/s betragen.

Mithilfe der Bayerischen Gigabitrichtlinie soll für private Haushalte eine Zielinfrastruktur von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch und für Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen mindestens 1 Gbit/s symmetrisch erreicht werden.

Die BayGibitR ermöglicht sowohl das Wirtschaftlichkeitslücken als auch das Betreibermodell. Bei beiden Modellen muss der Netzbetreiber über eine Dauer von mindestens sieben Jahren, Dritten offenen Zugang auf die Vorleistungsebene gewähren. Der Zugang zur passiven Infrastruktur muss unbefristet gewährt werden. Bei der Verlegung von Leerrohren muss Platz für mindestens drei Zugangsnachfrager berücksichtigt werden. Falls die geförderte Breitbandinfrastruktur vor Ablauf eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird, können Fördermittel zurückgefordert werden.

Die Bayerische Gigabitrichtlinie ist hier einsehbar.