Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung mit Hilfe der Kommunalrichtlinie

23.11.23

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) beschlossen. Das Gesetz verpflichtet die Bundesländer dazu, sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Großstädte bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden. Darüber hinaus wird das Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2030 die Hälfe der leitungsgebundenen Wärme im bundesweiten Mittel klimaneutral zu erzeugen. Konkret werden Wärmenetzbetreiber verpflichtet, ihr Netz ab 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent und ab 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder aus unvermeidbarer Abwärme zu speisen.  
 
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Umsetzung auf Landesebene wird sich daran anschließen. Einige Kommunen erarbeiten derzeit Wärmepläne oder haben diese vereinzelt bereits fertiggestellt. Absehbar ist, dass alle Kommunen und Gemeinden eine kommunale Wärmeplanung machen müssen. 

Für Kommunen, die bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen, ebenfalls tätig werden möchten, fördert das BMWK im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) noch bis 31. Dezember 2023 die Erstellung kommunaler Wärmepläne mit einer Impulsförderung zu attraktiven Bedingungen. Bis dahin können Kommunen bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet bekommen. Im Falle finanzschwacher Kommunen ist sogar eine 100-Prozent-Förderung möglich. Voraussetzung ist, dass in der Kommune noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vorliegt. Bei der Antragsstellung sind eine ausgefüllte Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage sowie der ausgefüllte easy-Online-Antrag 4.1.11 Kommunale Wärmeplanung einzureichen. .

Bei einer Antragsstellung ab dem 1. Januar 2024 reduzieren sich die Zuschüsse auf 60 Prozent und im Falle finanzschwacher Kommunen auf 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

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