Neues Klimaschutzgesetz NRW im Landtag 22.04.21

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Die NRW-Landesregierung hat am 21.12.2020 den Referentenentwurf für eine Neufassung des Klimaschutzgesetzes NRW (KSG NRW) veröffentlicht und die Verbändeanhörung eingeleitet. Die VKU-Landesgruppe NRW hat am 29.01.2021 schriftlich zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde unter Einbindung befasster Gremien der Landesgruppe sowie in Abstimmung mit der VKU-Hauptgeschäftsstelle erarbeitet.

Am 09.03.2021 hat das Landeskabinett den Regierungsentwurf verabschiedet und zur Beratung an den Landtag überwiesen. Am 26.03.2021 hat sich der Landtag NRW in erster Lesung mit dem Gesetz befasst. Anlässlich dessen hat die Landesgruppe eine <link verband struktur vku-in-den-laendern nordrhein-westfalen pressemitteilungen vku-zur-ersten-lesung-des-klimaschutz-und-klimaanpassungsgesetzes-im-landtag-nrw>Pressemeldung herausgegeben. Das parlamentarische Verfahren soll bis zur Sommerpause abgeschlossen sein. Der VKU NRW wird dieses weiter eng begleiten.

Die Vorlage des Gesetzes war ursprünglich für Frühjahr 2020 geplant, hatte sich aber unter anderem aufgrund von Corona verzögert. Mit der Neufassung des KSG NRW setzt die Landesregierung eine Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag um.

Kernpunkte der Neufassung des KSG NRW sind:

  • Festlegung eines Klimaschutzziels für das Jahr 2030: Minderung der Treibhausgasemissionen um 55 % ggü. 1990
  • Anpassung des langfristigen Klimaschutzziels bis zum Jahr 2050: Erreichen von Klimaneutralität in NRW
  • Regelungen zur Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung
  • Regelungen zur Umsetzung der Klimaschutzziele und zur Vorbildfunktion durch die anderen öffentlichen Stellen
  • Die Durchführung eines Klimaschutzaudits zur Überprüfung von Klimaschutzmaßnahmen der Landesregierung auf Effizienz und Wirksamkeit
  • Eine insgesamt klimaneutrale Landesverwaltung bis zum Jahr 2030
  • Die Einsetzung bzw. Weiterführung des Beirats „Klimaschutz.NRW“ zur beratenden Begleitung der Klimaschutzpolitik

Die Klimaschutzziele des KSG NRW-Entwurfs orientieren sich an denen des Bundes-KSG. Neben dem 2030er- und 2050er-Ziel sind keine weiteren Zwischen- oder Sektorziele vorgesehen.

Die Maßnahmen zur Zielerreichung richten sich an öffentliche Stellen. Bis auf die Verpflichtung auf eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz in eigener Verantwortung entstehen keine direkten Auswirkungen auf kommunale Unternehmen. In der Stellungnahme des VKU NRW wird dies begrüßt, aber auch darauf hingewiesen, dass kommunale Unternehmen diese Vorbildfunktion bereits heute einnehmen. Die im aktuellen KSG NRW bestehende Ermächtigung der Landesregierung, kommunale Unternehmen zur Erstellung von Klimaschutzkonzepten zu verpflichten, wird damit deutlich entschärft. Hierfür hatte sich der VKU NRW im Vorfeld der Novelle eingesetzt. Im Übrigen wird in der Stellungnahme gefordert, dass die Verpflichtung auf eine Vorbildfunktion auch für private Unternehmen gelten sollte.

Die gesetzliche Verankerung des bestehenden Klimaschutz-Beirats wird in der Stellungnahme begrüßt. Die VKU-Landesgruppe NRW ist bereits Mitglied in dem Beirat und wird die Interessen der Kommunalwirtschaft dort weiter einbringen.