Entwurf eines Thüringer Gesetzes zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel (ThürKliG)
12.02.18

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Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Gelegenheit zu dem o.g. Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können, möchten
wir Ihnen danken. Dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) ist es ein großes Anliegen,
aktiv bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele des Freistaates Thüringen mitzuwirken.
In Thüringen sind 56 kommunale Unternehmen im VKU organisiert, die jährlich
Investitionen in Höhe von knapp 300 Millionen Euro leisten, einen Umsatz von über
2,7 Milliarden Euro erwirtschaften und die ein wichtiger Arbeitgeber für 6.000 Beschäftigte
sind. Da die Konkretisierung der Klimaschutzziele im Rahmen des Thüringer Gesetzes
zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel (Thüringer Klimagesetz –
ThürKliG) und auch der integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie (IEKS) erfolgen
soll, möchten wir nach Rücksprache mit unseren Mitgliedsunternehmen zu wesentlichen
Punkten Stellung nehmen.

Der zentrale Zweck des Thüringer Klimagesetzes – nämlich die Belange und Ziele des
Klimaschutzes in Thüringen zu konkretisieren und zu stärken – wird von den Mitgliedern
des VKU unterstützt. Diese zeichnen sich durch vielfältige Engagements für den Klimaschutz
aus, die sie schon bisher auf rein freiwilliger Basis zusammen mit den kommunalen
Eignern durchgeführt haben. So setzen sie zum Beispiel die klimaschonende und
hocheffiziente Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung zur Strom- und Wärmeerzeugung
ein und können so CO2-Emissionen in nennenswertem Umfang, d. h. ca. 56 Mio. Tonnen
jährlich für ganz Deutschland, einsparen. Für die regionale Wirtschaft und für die
Bürger sind kommunale Unternehmen die Partner vor Ort, mit denen sich ein Engagement
für den Klimaschutz, die Umwelt und nicht zuletzt die Energiewende bedarfsgerecht
und vor allem fair gestalten lässt. Sie stehen für Nachhaltigkeit, Bürgernähe
und vor allem Daseinsvorsorge. Adäquate kommunale Rahmenbedingungen,
die vom Land gesetzt werden, sind für unsere Mitglieder unerlässlich, um den Herausforderungen des Klimaschutzes und der Energiewende erfolgreich begegnen zu können.

Im Hinblick auf die unter § 1 und § 2 des Entwurfs genannten Zweckbestimmungen und
Ziele, die explizit auf die Energieeinsparung, die Ressourcen- und Energieeffizienz, den
Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die effiziente Bereitstellung, Nutzung und
Speicherung von Energie hinweisen, erscheint es uns sinnvoll, einen weiteren Paragraphen
im Klimagesetz einzufügen, um verwendete Begrifflichkeiten (z. B. klimaneutraler
Gebäudebestand, CO2-neutrale Wärmeversorgung, Vorbildfunktion öffentliche
Stellen, Konzepte, etc.) zu definieren. Dieses Instrument wird in vielen Bereichen des
Energierechts angewendet und hat sich bewährt. Unbestimmte Rechtsbegriffe sollten
vermieden werden.

Bei der Ausgestaltung des Thüringer Klimagesetzes im Hinblick auf eine erfolgreiche
Anwendung und Umsetzung insbesondere für die im Wettbewerb stehenden kommunalen
Energieversorgungsunternehmen kommt es darauf an, Hemmnisse für die tägliche
Unternehmenspraxis zu vermeiden. Aus Sicht des VKU ist es besonders wichtig, einseitig
verpflichtende Belastungen für die kommunale Wirtschaft, denen andere Anbieter nicht
unterliegen und die so zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, zu vermeiden.
Dies gilt vor allem auch bei einer späteren Einführung einer Verordnung nach § 10 sowie
für die Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie (IEKS) nach § 6 des Entwurfs.
Das Gesetz zielt vor allem auf den Klimaschutz. Die notwendige Anpassung an den Klimawandel
wird nur am Rande angesprochen, obwohl sie im Titel gleichberechtigt erwähnt
wird. In den Erläuterungen wird auf andere Strategien, wie die Grünlandstrategie,
Biodiversitätsstrategie etc. verwiesen. Die Chance für ein einheitliches, zusammenhängendes
Gesetz, das die Quellen der Verursachung, Möglichkeiten der Vermeidung und
Maßnahmen zur Anpassung zusammenfasst, wird vertan. Interdependenzen und Wechselwirkungen
werden so nicht transparent.

Der VKU Thüringen begrüßt außerordentlich die im § 3 vorgenommene Bezugnahme der
Reduktion der Treibhausgasemissionen auf das Basisjahr 1990. Hier wird den großen
Anstrengungen der Energie- und Versorgungswirtschaber auch der Wohnungswirtschaft
in den Nachwendejahren Rechnung getragen. Im Vergleich zum Erstentwurf sind die
enthaltenen ambitionierten Ziele zur CO2-Redukion bis 2050 jetzt realistischer umsetzbar.
Das Ziel der bilanziellen Energieautarkie (§ 4 Abs. 1) sollte nicht im Gesetz verankert,
sondern im Rahmen der Energie- und Klimaschutzstrategie im Kontext der Ressourcenverfügbarkeit
und effizienten Energiebereitstellung auch von außerhalb Thüringens entwickelt und bewertet werden.

Trends wie z. B. im Offshore Bereich, wo teilweise keine Förderung mehr für den produzierten
Strom notwendig wird, lassen ein starres Gesetzesziel nicht zielführend erscheinen.
Die bilanzielle Abdeckung des Energiebedarfes aus eigenen Quellen ist eine Herausforderung,
da ein zusätzlicher Export von EE-Äquivalenzüberschüssen notwendig würde.
Zur Machbarkeit eines solchen Zieles ist eine Marktsimulation bis 2040 nötig. Ebenso
wird dadurch die wesentliche Rolle von Grundlastkraftwerken, speziell die Erzeugung in
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verkannt. Nicht ohne Grund wird ihnen
eine wesentliche Rolle bei der Erreichung der Klimaziele zugeordnet und bestehende
bzw. geplante Anlagen u.a. über das gerade novellierte KWK-Gesetz erheblich gefördert.
Nur ein Zusammenspiel der steuerbaren, systemdienlichen Anlagen mit den volatilen
erneuerbaren Erzeugungsanlagen kann letztlich Netzstabilität und Versorgungssicherheit
gewährleisten. Die mit § 4 (3) des Entwurfs vorgeschlagenen Unterstützungsmaßnahmen
durch die Landesregierung begrüßt der VKU ausdrücklich.

Die eigentlichen Vorgaben zum Klimaschutz dürften in der künftigen Energie- und Klimaschutzstrategie
(IEKS) nach § 6 des Entwurfs und der Verordnung nach § 10 des Entwurfs
zu finden sein. Konkrete Auswirkungen für unsere Mitgliedsunternehmen werden sich
erst dann ersehen lassen, sobald die Entwürfe für die Energie- und Klimaschutzstrategie
und für die in § 10 angedachte Verordnung vorgelegt werden. Wir weisen daher auf die
Notwendigkeit einer angemessenen und rechtzeitigen Einbeziehung der betroffenen
Stellen und Verbände hin. Der Beschluss über eine Energie- und Klimaschutzstrategie im
kommenden Jahr erscheint uns durchaus ambitioniert.

Wir halten es für wichtig und sachgerecht, dass der kommunalen Ebene bei der Vorbildwirkung
öffentlicher Stellen im Hinblick auf den Klimaschutz nach § 7 Abs. 3 des
Entwurfs ein eigener Verantwortungsbereich zukommt. Die einzelnen Maßnahmen sind
in der Energie- und Klimaschutzstrategie zu konkretisieren.
Diese eigene Verantwortung der kommunalen Ebene sollte aber auch im Rahmen der
Regelung des § 8 zum kommunalen Klimaschutz und öffentlichen Fernwärmeversorgung
erfolgen. Eine Verpflichtung der Kommunen zur Vorlage einer eigenen Klimaschutzstrategie
ab einer bestimmten Einwohnerzahl sehen wir durchaus kritisch, die nicht dazu
geeignet ist, klimaschützende Maßnahmen zu generieren. Sinnvoll wäre es sicherlich, die
Gemeinden u.a. mit best practice Beispielen anzuregen und dabei mit Knowhow, aber
auch finanziell zu unterstützen, Klimaschutzstrategien zu entwickeln und entsprechende
Maßnahmen daraus abzuleiten.

Die Vorgaben für die Energie- und insbesondere die Fernwärmeversorgungsunternehmen
in § 8 Abs. 5 – 7 des Entwurfs können durchaus weniger einschneidend formuliert
werden, ohne die Wirksamkeit der Maßnahme des Thüringer Klimagesetzes zu schmälern.
Dies gebietet sich schon, um eine möglichst hohe Akzeptanz der Regelungsvorgaben
des Klimagesetzes zu erreichen. Zudem wird die öffentliche, auf umweltfreundlicher
Kraft-Wärme-Kopplung basierende Fernwärmeversorgung unbotmäßig verpflichtet:
Während Kommunen erst zum Jahre 2025 verpflichtet werden Klimaschutzstrategien
vorzulegen (§ 8), gilt dies für öffentliche Fernwärmeunternehmen bereits ein Jahr nach
Inkrafttreten des Gesetzes.

Für die Verpflichtung der Gemeinden zur Erstellung von Klimaschutzstrategien, Wärmeanalysen
und –konzepten bedarf es unseres Erachtens einer sehr engen Zusammenarbeit
mit den lokalen Energieversorgern. Denn hier liegen letztlich die Kompetenz und die
Fähigkeiten, um entsprechende Einschätzungen treffen zu können und Zukunftsszenarien
zu erarbeiten. Weiterhin sollten Standards und Vorgaben für zu erstellende Konzepte
diskutiert und einheitlich festgelegt werden.
Der § 8 Absatz 5 regelt die Verpflichtung für Unternehmen und öffentliche Stellen, momentan
nicht näher definierte Energiedaten zu übermitteln. Angesichts der enormen
Vielfalt von bereits bestehenden Monitoringverpflichtungen u.a. gegenüber der Bundesnetzagentur,
Kartellbehörden, Statistischen Bundesamt, im Rahmen der Energie- und
Finanzmarktregulierung oder zwischen den Marktpartnern drängen wir darauf, den zusätzlichen
Umfang zu minimieren und die Abforderungen im Einklang zu bringen mit
bereits bestehenden Quellen, Abfragen und Portalen. An dieser Stelle möchten wir auch
im Sinne einer Gleichbehandlung darum bitten, zu präzisieren, dass die Gegebenheiten
des liberalisierten Strom und Gasmarktes beachtet werden und auch Energielieferanten,
deren Sitz nicht lokal in den Gemeinden und Kommunen in Thüringen ist, ebenso verpflichtend
dazu zählen und sich die Datenübermittlung auch auf diese erstreckt. In § 8
Abs. 5 des Entwurfs sollte ausdrücklich festgestellt werden, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu wahren sind.

Die in § 8 Abs. 6 des Entwurfs geforderte Vorlage eines Konzepts zur CO2-neutralen
Wärmeversorgung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erscheint uns
deutlich überzogen. Je nach Anlagenstandort und Größe und gegebenenfalls notwendiger
innerkommunaler Abstimmungsprozesse erscheint es vollkommen unrealistisch ein
entsprechendes Konzept, das über ein Mindestmaß an Belastbarkeit verfügen soll, derart
schnell vorzulegen. Anstelle einer Verpflichtung wäre allenfalls an eine Zielmarke zu
denken und dies mit den Vorgaben für die kommunalen Konzepte zu verknüpfen. Auch
sind die im Vorblatt genannten Kostenabschätzungen zur Konzepterstellung nach § 8 (6)
für öffentliche Fernwärmeunternehmen mit 10 – 30 T€ um den Faktor 5 – 10 zu niedrig
angesetzt. Insgesamt sollten die Kostenfolgeabschätzungen transparenter dargelegt
werden.

Im Zusammenhang mit ansonsten nicht bestehenden Veröffentlichungspflichten zu
Energieträgern im Heizungsbereich bleibt ebenso unklar, wieso ausgerechnet die Fernwärmeversorgung detaillierte Produktinformationen aufbereiten soll (§ 8 Absatz 7).
Teilweise können Informationen auch nicht veröffentlicht werden, da das verpflichtete
(öffentliche) Unternehmen keinen Anspruch auf die benötigten Informationen seitens
eines nichtöffentlichen Wärmeerzeugungsunternehmens hat.
Wir fordern daher, diesen Absatz zu streichen und stattdessen die bereits durch die
bundesweite Gesetzes- und Verordnungsrahmen (z.B. AVBFernwärmeV) erfolgten Veröffentlichungspflichten für Fernwärmenetzbetreiben zu nutzen!

Nur vage und mit Schätzungen wird das Thema der entstehenden umfangreichen Kostenbelastungen
erörtert. Angesicht der schon heute bestehenden enormen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger sollten gerade hier klare und deutliche Aussagen getroffen werden, wohl wissend, dass an vielen Stellen Prognosen zu formulieren sind. Wenn man aber für die relevanten Themen weiterhin Zuspruch aus der Bevölkerung erwartet, muss auch ein offener und ehrlicher Umgang (u.a. auch politisch) mit dieser Problematik stattfinden.

Zum Erreichen der Klimaschutzziele ist die Energieeffizienz von besonderer Bedeutung.
Thüringen hat mit dem Programm Green Invest ein Instrument, um Energieeffizienzinvestitionen
gerade in den Unternehmen anzureizen. Dies sollte weiter ausgebaut und das Thema Energieeffizienz mit im Klimagesetz abgebildet werden.

Prinzipiell bestehen noch eine Vielzahl von Fragen zur konkreten Durchführung bzw.
Umsetzung der einzelnen Bestimmungen. Wir fordern daher noch einmal, bei der konkreten
Ausgestaltung durch die im § 10 vorgesehenen Verordnungen unbedingt die betroffenen
Akteure und deren Verbände umfassend zu beteiligen.

Gerne erläutern wir Ihnen unsere Anmerkungen auch in einem persönlichen Gespräch.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
André Ludwig
Geschäftsführer