Der VKU bedankt sich für die Möglichkeit, zu den Referentenentwürfen des Bundesumweltministeriums für das Mantelgesetz und die Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) vom 28.11.2024 Stellung zu nehmen.
Bedeutung des Vorhabens für kommunale Unternehmen
- Die Unternehmen der kommunalen Energie-, Wasser- und Abfallwirtschaft sind insbesondere von den verschärften Anforderungen an IE-Anlagen, wozu Energieversorgungs-, Klärschlammverbrennungs- und Abfallbehandlungsanlagen gehören, betroffen.
- Für alle anderen kommunalen genehmigungsbedürftigen Anlagen wie BHKW und Klärgasverwertungsanlagen wird die Pflicht zur kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen u. a. durch Dekarbonisierung und der Verbesserung der Ressourceneffizienz eingeführt.
- Die Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) für IE-Anlagen wie beispielweise Klärschlammverwertungsanlagen gemäß § 5 BImSchG-E könnte für Anlagenbetreiber erhebliche Auswirkungen haben, wenn sie nicht bereits ein UMS eingeführt haben.
- Durch die Einführung einer Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen (45. BImSchV) steigen die Anforderungen an IE-Anlagen, u.a. durch die Anforderung zur Erstellung von Transformationsplänen. Nach Rückmeldung von den VKU-Mitgliedsunternehmen wird die Umsetzung vor allem problematisch für ältere Klär- und andere IE-Anlagen sein, bei denen die Möglichkeiten zur Ertüchtigung schon weitestgehend ausgeschöpft sind.
Positionen des VKU in Kürze
- Aus Sicht des VKU sollte die neue Bundesregierung die Anpassungen im Wasserrecht, die ebenfalls zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie erforderlich sind, schnellstmöglich vorlegen.
- Grundsätzlich wäre es begrüßenswert, die neuen europäischen Regelungen 1:1 in nationales Recht umzusetzen, damit es zu keinen weiteren zusätzlichen Verschärfungen und Doppelregulierungen kommt. Im Hinblick auf den Immissionsschutz ist es daher besonders kritisch, dass bei den Änderungen des BImSchG eben gerade keine 1:1-Umsetzung der IE-Richtlinie (zusätzliche Pflichten nur für IE-Anlagen) erfolgt, sondern die Aspekte z. T. auf alle genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgeweitet werden sollen. Zudem ist nachteilig, dass die IE-Ausnahmemöglichkeiten (auch bei Krisen) nicht vollständig im BImSchG und KrWG umgesetzt und Anforderungen gegenüber der IERL verschärft werden sollen.
- Der Monitoring- und Managementaufwand steigt für IE-Anlagen mit der Umsetzung der Novelle erheblich. Um den Mehraufwand zu begrenzen, sollten IE-Anlagen aus dem Geltungsbereich der 11. BImSchV (Pflicht zur Emissionserklärung alle 4 Jahre) ausgenommen werden. Überhaupt sollte mit der Einführung neuer Anforderungen ernsthaft und intensiv geprüft werden, ob andere Prüf- und Berichtspflichten in bestehenden Regelwerken entfallen können.
- Kritisch ist auch eine neue Reglung, die Vorgaben macht, wie Anlagen(änderungen) zu genehmigen sind, wenn ein neues BVT-Merkblatt sich in einer laufenden Umsetzung befindet. Hier sollte sich die Behörde eigenständig am neuen BVT-Merkblatt orientieren und nicht an bestehendem Recht; diese Genehmigung muss dann jedoch rechtssicher Bestand haben.
- Hinsichtlich der 45. BImSchV (UMS-Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerte in Industrieanlagen) sollte sichergestellt werden, dass Unternehmen, die bereits ein UMS eingeführt haben, bestehende Managementstrukturen nutzen können, und dass neu einzuführende UMS den international etablierten Normen entsprechen (ISO 14001, EMAS). Es darf nicht zu einem neuen Format des „UMS-45“ kommen.
- Für die kommunale Wasserwirtschaft ergibt sich kein Vorteil daraus, dass gemäß Nr. 9.1.1.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV Anlagen, die der Lagerung von entzündbaren Gasen, wie z.B. Klärgasspeicher, dienen, mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis weniger als 200.000 t (bislang lag die Obergrenze bei 50 t), im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können, da die Speicher der Unternehmen der Wasserwirtschaft bereits die alte Obergrenze nicht erreichten. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang vielmehr eine Angleichung der Schwellenwerte (Spalte 5 u. 6) der Stoffliste im Anhang I der Störfallverordnung (12. BImSchV) für die Nr. 1.2.2 "P2 - Entzündbare Gase" wie z.B. Klärgas 10.000 bis 50.000 kg an die Nr. 2.1 "Verflüssigte entzündbare Gase und Erdgas" 50.000 bis 200.000 kg.