Positionen des VKU in Kürze:
Der VKU begrüßt den Gesetzesentwurf ausdrücklich, da dieser – lange erwartet – wesentliche Anreize für mehr Flexibilisierung bei der Biogasnutzung liefert und dabei gleichzeitig die Planungssicherheit erhöht sowie Vorteile der Sektorenkopplung (durch Priorisierung von Anlagen mit Wärmenetzanschluss) sinnvoll honoriert.
Der VKU merkt positiv an, dass es insbesondere für Biogasanlagen mit Wärmeauskopplung, die aus der EEG-Förderung fallen, eine Verlängerung der Anschlussförderung geben soll. Dies ist insbesondere wichtig, damit die sichere Versorgung der Kunden über Wärmenetze gewährleistet werden kann.
Zu einigen Aspekten dieses Entwurfs können wir uns, aufgrund der äußerst kurzen Stellungnahmefrist und der somit fehlenden Möglichkeit des Austausches mit den Mitgliedsunternehmen, nicht explizit äußern, da hierzu keine konsolidierte Verbandsposition besteht (Südquote, Absenkung des Maisdeckels, …).
- Der VKU stimmt den Zielen des Gesetzes – Anreize zur Flexibilisierung von Biogasanlagen setzen, um volatile EE-Einspeisungen sinnvoll zu ergänzen, sowie den Biogas-Bestandsanlagen (v.a. Anlagen mit Anschluss an ein Wärmenetz) Planungssicherheit für eine Anschlussförderung zu geben – voll zu.
- Wir sehen es als positiv an, dass Biomasseanlagen mit Wärmeauskopplung in ein Wärmenetz in § 39d EEG vorrangig bezuschlagt werden sollen. Dies entspricht der VKU-Forderung nach einer Fokussierung auf KWK-Anlagen bei der Biomasseförderung und schafft Planungssicherheit für die Wärmenetze und die Kommunen im Zuge der Kommunalen Wärmeplanung.
- Wir möchten in diesem Zusammenhang auch herausstellen, dass sich bedingt durch den bisherigen gesetzlichen Rahmen für Biogasanlagen die Situation von einigen Gasverteilernetzbetreibern, die mit zunehmend vielen Einspeisebegehren von Biomethananlagen konfrontiert wurden, große Herausforderungen ergeben. Der vorliegende Entwurf könnte auch in dieser Hinsicht Abhilfe schaffen. Zu den Schwierigkeiten von Gasverteilernetzbetreibern durch die zunehmenden Einspeisebegehren durch Biomethananlagen verweisen wir auf unser Positionspapier.
- Andererseits dürfen anstehende Änderungen der EEG-Förderbedingungen nicht dazu führen, dass Anlagen, die nach Auslaufen der alten EEG-Förderung in den „Modus Biomethaneinspeisung“ (ins Gasverteilernetz) gewechselt sind, dann wieder in den Modus EEG-Förderung zurückwechseln, und kein Biomethan mehr einspeisen. Dies würde dazu führen, dass die Einspeiseanlagen der Verteilernetzbetreiber zum stranded asset würden, das nicht abgeschrieben ist.
- Zum Teil verschärfen die geplanten Vorschriften die Komplexität des EEG noch weiter (z. B. die Umstellung der Förderung bei Biogasanlagen und die Verschärfung des § 51 EEG). Die Regelungen im EEG zur Biomasseförderung sind schon heute sehr komplex, schwer verständlich und teilweise uneindeutig. Aufgrund dessen kann es zu schwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Marktakteuren kommen. Es ist darauf zu achten, dass insbesondere für den Anschlussnetzbetreiber die Umsetzbarkeit (insb. bzgl. der gesetzlich vorgesehenen (Nachweis-)Prüfung der relevanten EEG-Regelungen und der Abrechnung) gewährleistet ist.