VKU-Stellungnahme
Stellungnahme zu einer „Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030”

Der vorliegende Entwurf der EBeV-2030 setzt die Verabschiedung des 2. BEHG-Änderungsgesetzes mit der Aufnahme von Abfällen in den Anwendungsbereich des Gesetzes voraus.

17.10.22

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Emissionshandel für Abfallverbrennung nur auf EU-Ebene

Der vorliegende Entwurf der EBeV-2030 setzt die Verabschiedung des 2. BEHG-Änderungsgesetzes mit der Aufnahme von Abfällen in den Anwendungsbereich des Gesetzes voraus. Der VKU unterstützt nachdrücklich das Ziel der Klimaneutralität und betrachtet die Bepreisung von Treibhausgasemissionen grundsätzlich als ein wirksames Instrument dafür. Dennoch ist die geplante Aufnahme, insbesondere von Siedlungsabfällen in den nationalen Emissionshandel, aus Sicht der kommunalen Entsorgungswirtschaft aus zahlreichen Gründen abzulehnen (siehe u. a. Anlage 1 zu dieser Stellungnahme). Über eine Aufnahme insbesondere der Siedlungsabfallverbrennung in einen Emissionshandel, muss auf EU-Ebene entschieden und ggf. eine EU-weite Lösung eingeführt werden. Die nachfolgenden Anmerkungen mit Bezug auf Abfälle stehen unter dieser Prämisse.

Gesonderte Regelung für Klärschlamm und Klärgas erforderlich

Für Klärschlamm ist richtigerweise der Biomasseanteil mit 100 Prozent festgelegt, so dass er bei der Berechnung der Emissionen vollständig abgezogen werden kann. Allerdings steht dieser Abzug gemäß Verordnungsentwurf doch unter dem Vorbehalt einer Treibhausgasminderung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Das
entspricht nicht der Vorgabe aus dem (neu gefassten) §7 Absatz 4 Nr. 2 c) BEHG, wo Nachhaltigkeitsnachweise nur für die Brennstoffe nach dem (neu gefassten) §7 Absatz 4 Nummer 2 a) und b) vorgesehen sind. Klärschlamm muss demnach dagegen ohne jeden Vorbehalt mit dem Standard-Emissionsfaktor Null belegt werden.

Für Klärgas sieht der vorliegende Verordnungsentwurf keine schlüssig nachvollziehbaren Regelungen vor. Der VKU hält daher eine Klarstellung für dringend geboten. Da Klärgas für die Zwecke des Verheizens derzeit nicht steuerfrei ist, unterliegen diese Mengen dem Anwendungsbereich des BEHG. Rund 59 Prozent der Abwasserentsorger im VKU nutzen
Klärgas zur Wärmeerzeugung. Insofern sind eine erhebliche Anzahl an kommunalen Kläranlagenbetreibern von der Verordnung betroffen. Der Verordnungsgeber sollte mindestens klarstellen, dass Klärgas mit einem (heizwertbezogenen) Standard-Emissionswert von Null belegt ist. Ebenso sollte klargestellt werden, dass für Klärgas die Anforderungen an den Nachhaltigkeitsnachweis nicht gelten, da Klärgas nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen genannten Verordnungen fällt und somit nicht anwendbar sind.

Vor diesem Hintergrund plädiert der VKU dafür, die Regelungen zu Klärschlamm und Klärgas gesondert zu fassen, um hier die erforderliche Klarheit zu schaffen.