VKU-Stellungnahme
Stellungnahme ZuBio

17.02.25

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  • Der VKU bedauert, dass Netzanschlussfragen im Tenorentwurf nicht adressiert werden, da die Zuständigkeit beim BMWK läge.
  • Frühzeitige Planungssicherheit ist für die Branche wichtig. Auch wenn eine Umsetzung der EU Gas-Richtlinie 2024/1788 erst bis Mitte 2026 erfolgen muss, sollten Regelungslücken durch das vorherige Außerkrafttreten der GasNZV (Ende 2025) vermieden werden.
  • Die VKU-Position zum Netzanschluss von Biomethananalgen ist hier abrufbar.
  • Der VKU begrüßt, dass die Regelung der GasNZV zur Rückspeisung nicht übernommen wurde.
  • Fragen zur Rückspeisung können erst konkretisiert werden, wenn auch Klarheit über künftigen Regelungen zur Netzanschlusspflicht (§ 33 GasNZV) bestehen. Der VKU betont, dass der Bedarf an Rückspeisung insbesondere in der "lauen Sommernacht" erheblich sein und die drohenden Lock-In-Effekte in eine Methan-Infrastruktur auf vorgelagerte Netzebenen erhöhen kann.