Positionen des VKU in Kürze:
- Die Regelungen im überarbeiteten Entwurf sind zu Lasten der Fernwärmeversorger deutlich weniger ausgewogen als noch im Entwurf vom 25.07.24. Maßgebliche Hinweise und Vorschläge des VKU aus seiner Stellungnahme vom Entwurf vom 25.07.24 bleiben unberücksichtigt. In der vorliegenden Form ist der Entwurf abzulehnen. Das laufende Verfahren sollte gestoppt und in der kommenden Legislaturperiode in einem schlanken Verfahren unter Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Ermächtigungsgrundlage des Art. 243 EGBGB fortgeführt werden.
- Das Erreichen der Anforderungen der §§ 29 – 32 WPG und die Umsetzung der bundesweit zu erstellenden Wärmepläne erfordert von der Fernwärmewirtschaft in den kommenden Jahrzehnten eine massive Investitionstätigkeit. Diese wird auch die Kostenstrukturen der Fernwärmeversorger verändern. Fernwärmeversorger müssen befähigt werden, die betriebsnotwendigen Kosten, insbesondere bei Sprunginvestitionen, ohne eine aufwändige Unsicherheit schürende Änderungskündigung einpreisen zu können (§ 24a Abs. 2 (neu) AVBFernwärmeV-E). Es ist weder im Sinne der Kunden, Versorger oder der Politik, wenn Kosten für größere Investitionen nur mit einer Änderungskündigung weitergegeben werden können.
- Die Preisanpassungsrechte der Versorger werden im vorliegenden Entwurf weiter eingeschränkt: Der §24a aus dem Entwurf vom 25.07.24 ist als §24a Abs. 1 AVBFernwärmeV-E in den vorliegenden Entwurf wiederaufzunehmen.
- Der Entwurf fällt in Hinblick auf § 3 AVBFernwärmeV-E (Anpassung der Wärmeleistung) im Wesentlichen zurück auf die bestehende Rechtslage. Diese Regelungen entziehen dem Fernwärmeversorger die essentiell notwendige Investitionssicherheit mit der Konsequenz, dass Projekte zum Ausbau bestehender Netze oder der Errichtung von neuen Netzen im Zweifel nicht mehr umgesetzt bzw. nur noch mit erheblichen Risikoaufschlägen realisiert werden. Vor dem Hintergrund, dass das BMWK die bestehende Rechtslage selbst als wenig ausgewogen bezeichnet (siehe hierzu die Begründung zum Entwurf vom 25.07.24 (S. 53f.)), ist die Fortführung dieser Regelungen nicht nachvollziehbar.
- Unklar bleibt, warum die gleiche Gewichtung von Kosten- und Marktelement in einer Preisänderungsklausel in § 24 Abs. 1 AVBFernwärmeV-E zunächst als Grundsatz im Verordnungstext deutlich hervorgehoben wird, in der Begründung (S. 79) dann aber Abweichungen von der Gleichgewichtung zugelassen werden. Nach VKU-Meinung sollte auf konkrete Vorgaben bei der Gewichtung der beiden Elemente verzichtet werde, um die individuellen Gegebenheiten vor Ort weiterhin möglichst passgenau im Rahmen einer Preisänderungsklausel abbilden zu können.
- Über den §1b AVBFernwärmeV-E werden die Veröffentlichungspflichten der Fernwärmeversorger umfassend erweitert. Dies führt nach Einschätzung des Verordnungsgebers zu zusätzlichen Bürokratieaufwand in Millionen-Höhe (obgleich der VKU diese Schätzung noch für deutlich zu niedrig hält). Die avisierte Angleichung der Regelungen der AVBFernwärmeV-E an den Strom- und Gasbereich missachtet die politischen Bemühungen, gerade in diesen Bereichen Bürokratie abzubauen. Kunden bzw. Verbraucher der Fernwärme müssten in der Konsequenz mit steigenden Preisen rechnen, weil die Versorger die zusätzlichen Bürokratiekosten auf diese umlegen müssten. Dass die Veröffentlichungspflichten daher wirklich im Interesse der Kunden bzw. Verbraucher liegen, darf bezweifelt werden.
- Kritisch ist insbesondere anzumerken, dass die Veröffentlichungspflichten nach §1b AVBFernwärmeV-E z.T. wenig präzise formuliert und damit mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden sind. Folgefragen ergeben sich auch bei verschiedenen neugefassten Regelungen, wie z.B. dem § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV-E, ohne dass im Verordnungstext weiter darauf eingegangen wird. Sofern eine Vereinheitlichung zu den Regelungen im Strom- und Gasbereich angestrebt wird, hält der VKU im weiteren Verfahren eine Prüfung für unerlässlich, ob eine 1:1-Übertragung aufgrund der strukturellen Unterschiede der Fernwärme gegenüber der Strom- und Gasversorgung jeweils zweckmäßig ist.
- Nach § 25 Abs. 1 AVBFernwärmeV-E werden Fernwärmeversorger verpflichtet, dem Kunden die Rechnung spätestens vier Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. die Abschlussrechnung spätestens vier Monate nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu übermitteln. Sofern die Versorgung über ein Wärmenetz, das mindestens anteilig aus einer Wärmeerzeugungsanlage, die dem EU-ETS unterliegt, bespeist wird, kann der Versorger in den ersten Monaten des Jahres aufgrund der fehlenden Datengrundlage die nach dem CO2KostAufG geforderten Informationen auf Wärmerechnungen nicht ausweisen.
- Ungenauigkeiten bzw. unsachgemäße Begriffsbestimmungen führen dazu, dass bestimmte Formen des Contractings, z.B. das Betriebsführungs-Contracting, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV-E). Die Anwendung zahlreicher Vorgaben auf Kleinstnetze und Contracting-Projekte (etwa § 3 (1) i.V.m. § 3 (3)) belasten diese (politisch gewünschten) Projekte zudem mit Unsicherheiten, die sie in vielen Fällen unwirtschaftlich machen werden. Auch hier wird dem Verbraucherschutz ein Bärendienst erwiesen, da die Alternativen regelmäßig für die Mieter teurer sein werden.