VKU-Stellungnahme
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUV einer Verordnung zur Festlegung der Anforderungen an die fachgerechte Durchführung einer Habitatpotentialanalyse im Anwendungsbereich des § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.12.2023

Der Ausbau der Windenergie an Land ist ein entscheidender Baustein für die Erreichung der Treibhausgasneutralität im Stromsektor in Deutschland bis 2035. Als Investoren und Betreiber von Windkraftanlagen sind die Unternehmen der kommunalen Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft wichtige Akteure, um die Ziele der Bundesregierung von 115 GW installierter Windkraft-Leistung bis 2030 bzw. 157 GW bis 2035 zu erreichen.

05.01.24

PDF Download

Positionen des VKU in Kürze

Die Habitatpotentialanalyse (HPA) in Form der vorliegenden Rechtsverordnung ist kein geeignetes Standardinstrument für künftige Genehmigungsverfahren. Sie wird dem im Verordnungsentwurf formulierten Anspruch nicht gerecht, Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Verordnungs-
entwurf beinhaltet Verschärfungen gegenüber dem zugrundeliegenden Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Ziel der BNatSchG-Novelle von 2022 war es, die Artenschutzprüfung zu vereinfachen. Diesem Ziel wirkt der vorliegende Entwurf entgegen. Seine Methodik widerspricht auch der Signifikanzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der VKU hält daher eine umfassende Überarbeitung des Verordnungsentwurfs für erforderlich.

Mindestens die folgenden Änderungen und Anpassungen sind notwendig:

  • Im zentralen Prüfbereich sollte eine signifikante Risikoerhöhung widerlegt sein, wenn der Standort der Windenergieanlage in einem durchschnittlichen Habitat liegt.
  • Im erweiterten Prüfbereich sollte die HPA nur in Ausnahmefällen angewendet und wenn, dann von den Behörden beauftragt werden. Zudem sollte auf die Prüfung von „Brutdichten“ beim Rotmilan verzichtet werden.
  • Eine HPA sollte nicht für jeden Brutplatz und für jede Windenergieanlage gesondert erstellt werden müssen.
  • Die Vorgaben zu “Flächengrenzwert” und “Kreissektor” sollten gestrichen werden, da sie die Überprüfung unnötig verkomplizieren, ohne dadurch zu fundierteren Ergebnissen zu führen.
  • Auch bei den Sicherheitspuffern handelt es sich um willkürliche und/oder fachlich nicht hinreichend begründete Setzungen. Sie sollten gestrichen werden.
  • Der vorgesehene Mindestabstand zwischen Standort der Windenergieanlage und Brutplatz des Seeadlers von 1.000 m sollte gestrichen werden.
  • Die Anforderungen an „Waldflächen“ sind deutlich zu reduzieren. Insbesondere sollten Kahlschlags- und Kalamitätsflächen nicht ausgeschlossen werden.