Positionen des VKU in Kürze
- Der VKU begrüßt, dass die seit Jahrzehnten bewährte Preisänderungssystematik bestätigt und der Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung der Kosten- und Marktelemente erhalten bleibt. Der VKU hatte in der Vergangenheit vor disruptiven Einschnitten in der Preisbildung gewarnt und mahnt nun die Beendigung entsprechender Diskussionen im politischen Raum an.
- Das Erreichen der Anforderungen der §§ 29 – 32 WPG und die Umsetzung der bundesweit zu erstellenden Wärmepläne erfordert von der Fernwärmewirtschaft in den kommenden Jahrzehnten eine massive Investitionstätigkeit. Diese wird auch die Kostenstrukturen der Fernwärmeversorger verändern. Fernwärmeversorger müssen befähigt werden, die betriebsnotwendigen Kosten, insbesondere bei Sprunginvestitionen, ohne eine einvernehmliche Vertragsvereinbarung einpreisen zu können (§ 24a (2) neu AVBFernwärmeV-E). Es ist weder im Sinne der Kunden, Versorger oder der Politik, wenn Kosten für größere Investitionen regelmäßig nur mit einer Änderungskündigung weitergegeben werden können.
- Die bisher mögliche Vertragslaufzeit von bis zu 10 Jahren soll nur für neu hergestellte Hausanschlüsse oder bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Wärmeleistung möglich bleiben (§ 32 (1) AVBFernwärmeV-E). Damit schiede diese Regelung für das Contracting ohne Hausanschluss trotz erheblicher Investitionserfordernisse aus. Das Contracting würde damit massiv an Wettbewerbsfähigkeit verlieren und das eigentlich klimapolitische sinnvolle Wachstum des Contracting-Marktes einbrechen. Daher sollten auch für Contracting-Verträge Erstlaufzeiten von 10 Jahren (weiterhin) möglich sein.
- Der VKU begrüßt die Möglichkeit, dass Fernwärmeversorger innerhalb einer vereinbarten Erst-Vertragslaufzeit eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen können, falls der Kunde aufgrund von durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen oder geänderten Nutzungsanforderungen eine Absenkung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung verlangt (§ 3 (5) AVBFernwärmeV-E). Die Einführung einer Begrenzung auf eine Gesamtnennleistung von 20 Megawatt ist allerdings weder wirtschaftlich erklärbar noch sachgerecht und sollte daher gestrichen werden. Das Sonderkündigungsrecht nach § 3 (3) AVBFernwärmeV-E ist ebenfalls zu streichen.
- Über den neugefassten §1a AVBFernwärmeV-E werden die Veröffentlichungspflichten der Fernwärmeversorger umfassend erweitert. Dies führt nach Einschätzung des Verordnungsgebers zu zusätzlichen Bürokratieaufwand in Millionen-Höhe.
Die avisierte Angleichung der Regelungen der AVBFernwärmeV-E an den Strom- und Gasbereich missachtet die politischen Bemühungen, gerade in diesen Bereichen Bürokratie abzubauen.
- Ungenauigkeiten bzw. unsachgemäße Begriffsbestimmungen führen dazu, dass bestimmte Formen des Contractings, z.B. das Betriebsführungs-Contracting, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (§ 1 (1) AVBFernwärmeV-E). Darüber hinaus werden Unternehmen mit einer Anschlussleistung von mehr 600 kW und einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh in der Verordnung als Industriekunden definiert (§ 1 (2) AVBFernwärmeV-E). Für diese sind die Regelungen der Verordnung nicht anzuwenden. Es wird verkannt, dass auch Kunden der Wohnungswirtschaft über solche Eigenschaften verfügen können bzw. dass es auch Industrie- bzw. Gewerbekunden gibt, welche unterhalb der genannten Schwellenwerte liegen.
- Kritisch ist insbesondere anzumerken, dass die Veröffentlichungspflichten nach § 1a AVBFernwärmeV-E z.T. wenig präzise formuliert und damit mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden sind. Folgefragen ergeben sich auch bei verschiedenen neugefassten Regelungen, wie z.B. dem § 2 (3) AVBFernwärmeV-E, ohne dass im Verordnungstext weiter darauf eingegangen wird. Sofern eine Vereinheitlichung zu den Regelungen im Strom- und Gasbereich angestrebt wird, bittet der VKU im weiteren Verfahren um die Prüfung, ob eine 1:1-Übertragung aufgrund der strukturellen Unterschiede der Fernwärme gegenüber der Strom- und Gasversorgung jeweils zweckmäßig ist.
- Nach § 25 (1) AVBFernwärmeV werden Fernwärmeversorger verpflichtet, dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu übermitteln. Sofern die Versorgung über ein Wärmenetz, das mindestens anteilig aus einer Wärmeerzeugungsanlage, die dem EU-ETS unterliegt, bespeist wird, kann der Versorger in den ersten Monaten des Jahres aufgrund der fehlenden Datengrundlage die nach dem CO2KostAufG geforderten Informationen auf Wärmerechnungen faktisch jedoch nicht ausweisen. Die Vorschrift ist daher ersatzlos zu streichen.