VKU-Stellungnahme
VKU-Kurzstellungnahme zu dem Referentenentwurf für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E) des BMWK vom 22. November 2024
Damit ein gutes Gesetz als Rechtsgrundlage für Kraftwerksausschreibungen im Bundeskabinett beschlossen werden kann, brauchen wir ein deutlich überarbeitetes, besseres Gesetz. Ein deutlich überarbeiteter Regierungsentwurf ist mit Blick auf nur noch wenige verbleibende Sitzungswochen in dieser Legislaturperiode entscheidend, da kaum mehr mit echter inhaltlicher Arbeit am Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag zu rechnen wäre - unabhängig von der Frage, ob es schlussendlich eine parlamentarische Mehrheit für das Gesetz geben könnte oder nicht. Der Gesetzentwurf zum Kraftwerkssicherheitsgesetz sollte in der vorliegenden Form deshalb nicht im Bundeskabinett beschlossen werden.
28.11.24
Damit ein gutes Gesetz als Rechtsgrundlage für Kraftwerksausschreibungen im Bundeskabinett beschlossen werden kann, brauchen wir ein deutlich überarbeitetes, besseres Gesetz. Ein deutlich überarbeiteter Regierungsentwurf ist mit Blick auf nur noch wenige verbleibende Sitzungswochen in dieser Legislaturperiode entscheidend, da kaum mehr mit echter inhaltlicher Arbeit am Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag zu rechnen wäre - unabhängig von der Frage, ob es schlussendlich eine parlamentarische Mehrheit für das Gesetz geben könnte oder nicht. Der Gesetzentwurf zum Kraftwerkssicherheitsgesetz sollte in der vorliegenden Form deshalb nicht im Bundeskabinett beschlossen werden.
Die Positionen des VKU in Kürze:
- Ein zeitnaher und deutlicher Aufwuchs an gesicherter Leistung durch Neubau und Modernisierung steuerbarer Kraftwerke, v.a. KWK-Anlagen, ist ein zentrales Anliegen des VKU. Dass der Prozess um die Entwicklung der Kraftwerksstrategie anfangs ohne jegliche Beteiligung der Branche ablief und über viele Monate hinweg gegenüber den Verbänden lediglich über Pressemitteilungen kommuniziert worden ist (die KUEBLL-Konsultation aus dem September stellt eine europarechtlich geforderte Mindestkommunikationsform dar), ist höchst bedenklich. Der VKU mahnt daher für die Zukunft eine deutlich transparentere Vorgehensweise an, auch um die Akzeptanz und das Vertrauen in die Gesetzgebung zu erhalten.
- Sollte der Abschluss des Verfahrens in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich sein, sollte die neue Bundesregierung den Zubau gesicherter Leistung über ein neues Verfahren ohne Zeitverlust entschieden angehen.
- Der VKU hat frühzeitig auf die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Klärung für eine KWKG-Verlängerung bis 2029, so wie sie bereits im Gesetz angelegt ist, hingewiesen. Dass dies bislang nicht erfolgt ist, ist sehr bedenklich, weil milliardenschwere Investitionen in den Umbau der Wärmenetzinfrastruktur sowie in die Modernisierung der Energieversorgung zum Nutzen der gesamten Volkswirtschaft leichtfertig riskiert werden. Dies kann nicht der Anspruch an eine seriöse Energie- und Wirtschaftspolitik sein.
- Die dringend notwendige zeitnahe Verlängerung des KWKG sollte dabei losgelöst vom KWSG erfolgen. Der vorliegende Artikel zur kurzfristigen Verlängerung des KWKG innerhalb des KWSG-E ist keine Variante, die ausreichend Rechtssicherheit für Investitionen bietet. Anpassungen im vorliegenden Entwurf sind zwingend erforderlich. Parallel zum KraftAusG und dem kommenden Kapazitätsmarkt ist dringend eine Weiterentwicklung des KWKG geboten, mit einer vergleichbaren Regelung zum Umstieg auf Wasserstoff und zur zugehörigen Betriebskostenförderung sowie einer Investitionskostenförderung zur Umrüstung auf 100 % Wasserstoff.
- Im Vergleich zum Konsultationsentwurf des KWSG gibt es zwar einige leichte Verbesserungen, diese sind jedoch nicht ausreichend, um unsere grundlegende Einschätzung zu ändern.
- Anforderungen an Gebote müssen so ausgestaltet werden, dass auch Stadtwerken die Möglichkeit eingeräumt wird, sich an den Ausschreibungen im Rahmen der Kraftwerksstrategie zu beteiligen. Andernfalls droht eine weitere Verfestigung von Marktmacht, die zu einer marktbeherrschenden Stellung bei der Bereitstellung von steuerbaren Kraftwerken führen kann, wie im jüngsten Marktmachtbericht des Bundeskartellamtes aufgezeigt. Die vorgesehenen Bedingungen sind aus Sicht des VKU trotz Verbesserungen (bspw. Senkung der Anforderung an die Wirkungsgradsteigerung von 20 Prozentpunkten auf 15 Prozentpunkte, Absenken der Sicherheitsleistung von 200 €/kW auf 150 €/kW), zu restriktiv, um dies sicherzustellen. Stadtwerke sind durch das KraftwerkeausschreibungsG (KraftAusG) derzeit kaum angesprochen.
- Die vorgeschlagenen Regelungen des KraftAusG übertragen den Investoren umfangreiche politische, regulatorische und genehmigungsrechtliche Risiken. Es ist trotz Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Konzept fraglich, ob unter den gegebenen Bedingungen ausreichend Angebote für die Säule „Dekarbonisierung“ abgegeben werden, weil Projekte bei diesem Risiko-Chancen-Profil nicht oder nur schwer finanzierbar sind. Zwar wird das Ungleichgewicht zwischen Chancen und Risiken durch die Anpassungen gegenüber dem Konzept gemildert, es bleibt jedoch weiterhin bestehen.
- Hinzu tritt die Frage, ob sich die Dualität aus Dekarbonisierungs- und Versorgungssicherheitsausschreibungen als sinnvoll erweist und politisch durchgehalten werden wird. So soll das Dekarbonisierungssegment (14,6 Mrd. Euro) rund das Vierfache des Versorgungssicherheitssegments (3,3 Mrd. Euro) kosten. Es ist aufgrund dessen zu erwarten, dass die Sinnhaftigkeit der deutlich teureren Säule bereits jetzt in Frage gestellt wird.