
Positionen des VKU in Kürze
- Der VKU bewertet zwar die Durchführung des NEST-Prozesses als transparent und konstruktiv, er sieht aber folgenden wesentlichen Kritikpunkt: In der Gesamtbewertung werden die vorgeschlagenen Anpassungen für den neuen Regulierungsrahmen zu einer deutlichen systematischen Verschlechterung der finanziellen Kapazitäten für die Verteilnetzbetreiber führen. Dies widerspricht einem zentralen Vorhaben von NEST, die Verteilnetzbetreiber für die Herausforderungen der Energiewende zu stärken.
- Die anvisierte Verkürzung der Dauer der Regulierungsperioden wird vom VKU entschieden ab[1]gelehnt. Das Problem des Zeitverzugs wird dadurch nicht gelöst und die Anreizwirkung vermindert. Eine Verkürzung der Regulierungsperiode wird zwangsläufig zu höherer Bürokratie führen.
- Die beabsichtigte Einführung eines OPEX-Ausgleichsfaktors wird durch den VKU begrüßt. Dieser sollte als Option zur Anpassung dynamischer OPEX-Entwicklungen bereits für die 4. Regulierungsperiode eingeführt und unabhängig von der Dauer der Regulierungsperioden beibehalten werden.
- Die Tenorierung RAMEN geht über Grundlagen hinaus und trifft methodische Regelungen, die eigentlich in der Tenorierung zu Strom/GasNEF beschrieben werden sollten. Dies macht die zukünftige Regulatorik unübersichtlich und für dritte unverständlich.
- Netzbetreiber haben einen Anspruch auf eine sachgemäße Kostenprüfung und lehnen daher eine übertriebene Standardisierung über z.B. Mittelwertbildung ab.
- Das Fingieren von nicht gebuchten kostenmindernden Erlösen im Basisjahr widerspricht der Position der BNetzA, wonach keine Planerkenntnisse berücksichtigungsfähig sind und wird vom VKU entschieden abgelehnt.
- Nachdem die Anwendung des VPI auf CAPEX entfällt, sollte dann auch methodisch korrekt der ungerechtfertigte Entfall von zwei Jahren Indexierung durch den Zeitverzug auf VPI abgeschafft und die Anwendung des Effizienzwerts auf die VK0 sichergestellt werden. Weiterhin ist der Effizienzwert nicht auf die CAPEX anzuwenden, da ein Unternehmen getroffene Investitionsentscheidungen nicht kurzfristig zurücknehmen kann.
- Die Kriterienliste zur Abgrenzung der Kosten, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen ist nach Auffassung des VKU unvollständig und zu unbestimmt.
- Die Kosten für Aus- und Weiterbildung, Lohnzusatzleistungen und Betriebskindertagesstätten sowie Kosten aus der Methanemissionsschutzverordnung sollten dem Katalog der Kosten, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen, zugeordnet werden.
- Die weitere Berücksichtigung der Aufwendungen für Verlustenergie im Rahmen der volatilen Kosten ist aus Sicht des VKU zu begrüßen und zwingend auch in der Rahmenfestlegung festzulegen.
- Die RAMEN-Festlegung muss die gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben aufgreifen und diese spezifizieren.
- Als effizient ausgewiesene Netzbetreiber müssen methodenunabhängig einen Effizienzwert von 100 % zugewiesen bekommen. Zum Ausgleich der Schwächen bzw. Unsicherheiten des Effizienzvergleichs sind Sicherungsmechanismen, wie die Bestabrechnung der Methoden und Kostenbasen notwendig.
- Das Sachstandspapier zum Effizienzvergleich hat weitere Unsicherheiten in Bezug auf den zukünftigen Effizienzvergleich eingeführt. Neue Unsicherheiten sieht der VKU z.B. in der Ausdünnung des Katalogs der Kosten, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen, in der Erwägung wegfallender Sicherheitsmechanismen im Effizienzvergleich, einer möglichen Verschärfung des Verteilfaktors und der Diskussion um den Schwellenwert des Vereinfachten Verfahrens. Leitplanken des Effizienzvergleichs müssen in Bezug auf diese Aspekte bereits in der RAMEN-Festlegung verankert werden, um diesen Unsicherheiten zu begegnen.
- Der VKU sieht die Anwendbarkeit des Effizienzvergleichs im Gasbereich mit Blick auf die anstehende Transformation sehr kritisch.
- Der VKU begrüßt die Weiterführung des Vereinfachten Verfahrens als Option für kleine Netzbetreiber. Da die kleinen Netzbetreiber den Schwellenwert zur Teilnahme am Vereinfachten Verfahren sehr spät erfahren, sieht der VKU die Umstellung des Schwellenwertes von Anschlusspunkten auf einen wirtschaftlichen Wert kritisch.
- Auch im Vereinfachten Verfahren sollte eine OPEX-Anpassung gemäß Ziffer 3.2 erfolgen.
- Die geplante Einführung einer Kleinstnetzbetreiberregelung wird ausdrücklich begrüßt.