VKU-Stellungnahmen
VKU-Stellungnahme zu StromNEF/GasNEF
Die BNetzA wird in Folge des EuGH-Urteils vom 02.09.2021 die Bedingungen und Methoden für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen in eigener Verantwortung festlegen. Der Prozess zur Neugestaltung der Regulierung wird unter dem Titel „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert“ (NEST) geführt.
Der VKU nimmt zu dem Tenorentwurf der Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wie folgt Stellung.
06.03.25
Die BNetzA wird in Folge des EuGH-Urteils vom 02.09.2021 die Bedingungen und Methoden für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen in eigener Verantwortung festlegen. Der Prozess zur Neugestaltung der Regulierung wird unter dem Titel „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert“ (NEST) geführt. Der VKU nimmt zu dem Tenorentwurf der Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wie folgt Stellung.

Positionen des VKU in Kürze
Der VKU bewertet zwar die Durchführung des NEST-Prozesses als transparent und konstruktiv, er sieht aber folgenden wesentlichen Kritikpunkt: In der Gesamtbewertung werden die vorgeschlagenen Anpassungen für den neuen Regulierungsrahmen zu einer deutlichen systematischen Verschlechterung der finanziellen Kapazitäten für die Verteilnetzbetreiber führen.
Dies widerspricht einem zentralen Vorhaben von NEST, die Verteilnetzbetreiber für die Herausforderungen der Energiewende zu stärken. Das neue Regulierungssystem sollte der Energietransformation keine neuen Steine in den Weg liegen.
Tenorziffer 3.
- Regelungen zur Bestimmung des Ausgangsniveaus finden sich sowohl in RAMEN als auch in StromNEF und GasNEF. Dies erschwert die Transparenz für alle Beteiligten und ist eine Fehlerquelle für zukünftige Anpassungen. Eine aus vorliegenden Erwägungen sich abzeichnende verstärkte Standardisierung im Rahmen der Kostenprüfung sieht der VKU kritisch. Hier muss ein Gleichgewicht zwischen Verfahrensökonomie und Sachrichtigkeit bei wachsenden Versorgungsaufgaben gefunden werden.
Tenorziffer 4.
- Das Vorhaben, bereits im Rahmen der Kostenprüfungen und bei der Ermittlung des Ausgan[1]niveaus vorgeblich ineffiziente Kosten abzuerkennen, widerspricht dem Grundprinzip der Anreizregulierung und untergräbt dem im Effizienzvergleich angelegten Grundsatz der Vergleichbarkeit der Netzbetreiber.
Tenorziffer 5.
- Pachtnebenkosten aus bestehenden Verträgen, die vom externen Vertragspartner häufig aus[1]schließlich an den Eigentümer verrechnet werden können, sollten regulatorisch anerkannt werden.
Tenorziffer 6.
- Aus Sicht des VKU sollte die Regulatorik die Anerkennung von Gewinnaufschlägen bei in Anspruch genommenen konzernverbundenen Dienstleistungen nicht kategorisch ausschließen. Gewinnaufschläge können die Dienstleister anreizen, ihre Kosten zu senken, so dass im Saldo aus reduzierten Kosten und Gewinnaufschlag auch der Netznutzer profitieren kann.
Tenorziffer 7.
- Die Ausführungen zur beabsichtigten Regelung von Zinsanteilen für Rückstellungen in Strom-NEF und GasNEF einerseits und RAMEN andererseits sind unklar und zum Teil widersprüchlich. Der VKU bittet um Klarstellung.
- Der VKU bezweifelt, dass Kostenpositionen, welche vorliegende Tenorierung als durchlaufend betrachtet, kostendeckend durchlaufen werden. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Methodik Kriterien beschreiben, welche die Voraussetzungen definieren, ab wann einer der infragestehenden Posten nicht als Durchlaufposten zu betrachten ist.
Tenorziffer 9.
- Die Nutzung der vorgesehenen neuen „digitalen Anlagengruppen“ sollte nicht erst ab der fünften Regulierungsperiode, sondern früher ermöglicht werden.
Tenorziffer 10.
- Der beabsichtigte Systemwechsel von einer Brutto-Verzinsungsbasis in eine Netto-Verzinsungsbasis entwertet vorhandenes Vermögen und schädigt das Vertrauen in die Regulatorik. Um dennoch volkswirtschaftliche sinnvolle Zuschüsse verstärkt anzureizen, ist ein Zinsbonus für Zuschüsse daher dringend notwendig.
- Die beabsichtigte Herauslösung von Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlung aus der Verzinsungsbasis für dasjenige Jahr, in welchem eine Umbuchung in Fertiganlagen erfolgt, reflektiert nicht, ob die Gründe, welche zu Zeiten von StromNEV und GasNEV zur höchstrichterlichen Rechtsprechung geführt haben, bei StromNEF und GasNEF unverändert vorliegen. Der VKU fordert diese Überprüfung ein.
Tenorziffer 11.
- Der Zinsbonus wird dem Grunde nach begrüßt. Allerdings werden die qualifizierten Zuschüsse sehr stark limitiert und die Bonusquote ist zu gering, so dass am Ende “ein Tropfen auf den heißen Stein” übrigbleibt. Die strittige Position der BNetzA, wonach Baukostenzuschüsse auch Eigenkapital darstellen, ist nicht losgelöst von der gewünschten Lenkungswirkung beim Anschlusspetenten. Es ist zu befürchten, dass Netzbetreiber sich aus ihrer wirtschaftlichen Verantwortung heraus gegen Baukostenzuschüsse und für Fremdkapital entscheiden müssen, um die durch StromNEF/GasNEF ausgelösten hohen Opportunitätskosten von Baukostenzuschüssen in Form verminderter Eigenkapitalverzinsung zu vermeiden.