VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zu WasABi

Die BK 7 schlägt mit dem Festlegungsverfahren WasABi ein für Deutschland neues Bilanzierungssystem für Wasserstoff vor. Der VKU sieht Konkretisierungsbedarf v. a. bei den Mindesttoleranzen, der Datenbereitstellung und der Funktion des Data Hub. Zudem sollte eine regelmäßige Evaluation das neue Netzzugangsregime begleiten.

28.08.24

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Die Positionen des VKU in Kürze:

  • Die Standardisierung des H2-Netzzugangs mit dem Ziel gleicher Marktregeln begrüßen wir grundsätzlich. Der VKU spricht sich dafür aus, dass die im Anschluss an die Festlegungsverfahren WasABi und WaKandA geplante Festlegung zur Erstellung von Standardangeboten als Zwischenschritt im Hinblick auf die Ausgestaltung der H2-KoV gemäß §28n EnWG durch die Branche dient. Wir empfehlen, die Festlegungsverfahren zu verkürzen und nach Möglichkeit den Prozess für die Standardangebote parallel starten zu lassen. So besteht die Möglichkeit, dass die Branche die Entwicklung der H2-KoV bis zum 1.1.2027 abschließt.
  • Der VKU empfiehlt, dass das Netzzugangsmodell regelmäßig durch die BNetzA evaluiert wird. Falls erforderlich, sollten die Netzzugangsregeln an die Entwicklung des Wasserstoffmarktes angepasst werden.
  • Mit dem vorgeschlagenen Helper-Causer-Ansatz versucht die BNetzA, ein neues Verfahren in den deutschen Wasserstoffmarkt einzuführen. Es gibt zu viele offene Punkte, um die Eignung dieses Modells für den Markthochlauf abschließend bewerten zu können. 
  • Die vorgesehene kontinuierliche Bilanzierung ohne festes Ende ist aus Sicht des VKU im Zusammenhang mit der noch fehlenden marktbasierten (zentralen) Beschaffung von Regelenergie nachvollziehbar. Spätestens mit der (absehbaren) Verfügbarkeit von Flexibilitätsinstrumenten und einem H2-Regelenergiemarkt ist die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Bilanzierung im Rahmen der wiederkehrenden Evaluierung zu prüfen.
  • Generell sehen wir das vorgeschlagene einheitliche, starre Mindesttoleranzband kritisch. Die im Cluster anzusetzende Toleranz sollte sich immer an den dort vorliegenden Gegebenheiten orientieren. Zielführend wäre es, auch Toleranzen unterhalb von 10 % zuzulassen, sofern nachweislich entsprechende Restriktionen vorliegen.
  • Klarzustellen ist aus VKU-Sicht, dass die Wasserstoffnetzbetreiber unabhängig von der bilanziellen Ampelzone im Gesamtnetzstatus immer die Möglichkeit haben (müssen), stabilisierend einzugreifen, um ihrer Systemverantwortung nachzukommen.
  • Den Ansatz, die Einheitsnetzentgelte des Kernnetzes für die Pönale heranzuziehen, halten wir für nicht sachgerecht. Die Kopplung an einen marktpreisbasierten Index wie z. B. den HYDRIX, ist vorzuziehen und sachgerechter.
  • Die erforderliche Häufigkeit der Bereitstellung von Daten hängt aus VKU-Sicht von der im System vorhandenen Flexibilität ab. Da diese in der Hochlaufphase voraussichtlich geringer sein wird und sich erst perspektivisch aufbauen wird, ist es notwendig, auch die Datenbereitstellungs- und Übermittlungsfristen im Rahmen der wiederkehrenden Evaluierung (s. o.) zu prüfen.
  • In der Einleitungsverfügung werden die bei den Netzbetreibern verorteten vorgelagerten Prozessschritte der Datenerfassung (= Messwert am Zähler), Datenauslesung (= Übertragung der Messwerte in das EDM-System) und Datenverarbeitung (= Umwertungen, Ersatzwertbildungen etc.) sowie der Datenversand an die zu benennende Stelle bzw. den Data Hub ausgeblendet. Es sollte zwischen a) der in der Netzbetreiberverantwortung liegenden Datenerfassung, Datenauslesung und Datenverarbeitung und b) der in der Verantwortung der zu benennenden Stelle liegenden Datenbereitstellung bzw. Datenübernahme und -weiterleitung unterschieden werden. Eine Ausweitung des Data Hub auf die in der Netzbetreiberverantwortung liegenden Prozesse unterstützen wir ausdrücklich nicht. Wir empfehlen, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorzunehmen und im Rahmen der Prozessausgestaltung (KoV) die entsprechenden Verarbeitungszeiten zu definieren.
  • Sofern der geforderte Datenbedarf in Verbindung mit dem Allokationsverfahren „allokiert wie gemessen“ für einzelne Kunden(gruppen) noch nicht technisch oder wirtschaftlich prozessual darstellbar ist, muss die Möglichkeit gegeben sein, mit Hilfe entsprechender adäquater Verfahren die Bilanzierung dieser Kundengruppen sicherzustellen. Denkbar wäre bspw. ein Berechnungs- oder Prognoseverfahren.
  • Der VKU spricht sich dafür aus, klarstellend das Allokationsverfahren „allokiert wie nominiert“ nur für Punkte zuzulassen, die durch mehr als einen Händler buchbar sind. Alle übrigen Punkte sind nach dem Allokationsprinzip „allokiert wie gemessen“ bzw. nach adäquaten Verfahren zu bilanzieren.