VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum BauGB

Der VKU sieht im BauGB einige Hebel, um die Flächenverfügbarkeit für Wind- und Solarparks zu erweitern. Die Novelle des BauGB sollte unbedingt genutzt werden, um diese Hebel zu nutzen.

14.08.24

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Die Positionen des VKU in Kürze:

  • Abwägungsvorrang: Der Abwägungsvorrang des § 2 EEG 2023 sollte für eine bessere
    Durchsetzbarkeit des überragenden öffentlichen Interesses in § 35 BauGB
    sowie in den anderen relevanten Fachgesetzen festgeschrieben werden.
  • Solarthermie-Freiflächenanlagen: Neben geothermischer Energie sollten auch
    Solarthermie-Freiflächenanlagen in den Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz
    1 Nummer 5 BauGB aufgenommen werden, weil auch dieses Segment für die
    Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung wichtig ist.
  • Dynamische Verweise auf § 16b BImSchG: Die Verweise im BauGB auf § 16b BIm-
    SchG (§§ 245e und 249 BauGB) sollten auf die jeweils aktuell gültige Fassung dieser
    Vorschrift Bezug nehmen, damit die neuen Abstandsregelungen (5H Abstand
    zur Altanlage möglich) auch auf die bauplanungsrechtlichen Erleichterungen Anwendung
    finden.
  • Planungssicherheit: Durch die Einführung der länderspezifischen Flächenziele im
    Zuge des Osterpakets (Mindestflächenbeitragswerte gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz)
    ist ein Umbau der Plankulisse im Gange, der in bestimmten Konstellationen
    bei Projektierern zu Planungsunsicherheit führt, nämlich dann, wenn
    die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergievorhaben und damit
    deren Realisierbarkeit indirekt von der Erreichung des Flächenziels abhängig ist.
    An Einreichung eines Genehmigungs- oder Vorbescheidsantrages dürfen Vorhaben
    nicht von einer späteren „Entprivilegierung“ betroffen sein.
  • Keine Abstandsregelung zur Wohnbebauung: Pauschale Länderabstandsregelungen
    zur Wohnbebauung sollten vollständig abgeschafft werden, da es sich um
    eine unnötige Beschneidung der zur Verfügung stehenden Flächenpotenziale
    handelt.
  • Verbindliche „Rotor-Out“-Regelung: Der VKU fordert eine verbindliche Regelung,
    wonach der Rotor über die ausgewiesene Fläche hinausragen darf. Viele Genehmigungsbehörden
    verlangen pauschal, dass die Rotoren von Windenergieanlagen
    innerhalb des Plangebiets liegen müssen, was praktisch zu massiven Flächenverkürzungen
    führt.
  • Keine Höhenbegrenzungen: In § 249 sollte die Unzulässigkeit von Höhenbegrenzungen
    für WEA festgeschrieben werden, denn oftmals begrenzen planerisch
    festgesetzte Bauhöhenbeschränkungen das Potenzial ausgewiesener Flächen erheblich,
    weil moderne höhere WEA nicht aufgestellt werden können.