Die Positionen des VKU in Kürze:
- Abwägungsvorrang: Der Abwägungsvorrang des § 2 EEG 2023 sollte für eine bessere
Durchsetzbarkeit des überragenden öffentlichen Interesses in § 35 BauGB
sowie in den anderen relevanten Fachgesetzen festgeschrieben werden. - Solarthermie-Freiflächenanlagen: Neben geothermischer Energie sollten auch
Solarthermie-Freiflächenanlagen in den Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz
1 Nummer 5 BauGB aufgenommen werden, weil auch dieses Segment für die
Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung wichtig ist. - Dynamische Verweise auf § 16b BImSchG: Die Verweise im BauGB auf § 16b BIm-
SchG (§§ 245e und 249 BauGB) sollten auf die jeweils aktuell gültige Fassung dieser
Vorschrift Bezug nehmen, damit die neuen Abstandsregelungen (5H Abstand
zur Altanlage möglich) auch auf die bauplanungsrechtlichen Erleichterungen Anwendung
finden. - Planungssicherheit: Durch die Einführung der länderspezifischen Flächenziele im
Zuge des Osterpakets (Mindestflächenbeitragswerte gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz)
ist ein Umbau der Plankulisse im Gange, der in bestimmten Konstellationen
bei Projektierern zu Planungsunsicherheit führt, nämlich dann, wenn
die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergievorhaben und damit
deren Realisierbarkeit indirekt von der Erreichung des Flächenziels abhängig ist.
An Einreichung eines Genehmigungs- oder Vorbescheidsantrages dürfen Vorhaben
nicht von einer späteren „Entprivilegierung“ betroffen sein. - Keine Abstandsregelung zur Wohnbebauung: Pauschale Länderabstandsregelungen
zur Wohnbebauung sollten vollständig abgeschafft werden, da es sich um
eine unnötige Beschneidung der zur Verfügung stehenden Flächenpotenziale
handelt. - Verbindliche „Rotor-Out“-Regelung: Der VKU fordert eine verbindliche Regelung,
wonach der Rotor über die ausgewiesene Fläche hinausragen darf. Viele Genehmigungsbehörden
verlangen pauschal, dass die Rotoren von Windenergieanlagen
innerhalb des Plangebiets liegen müssen, was praktisch zu massiven Flächenverkürzungen
führt. - Keine Höhenbegrenzungen: In § 249 sollte die Unzulässigkeit von Höhenbegrenzungen
für WEA festgeschrieben werden, denn oftmals begrenzen planerisch
festgesetzte Bauhöhenbeschränkungen das Potenzial ausgewiesener Flächen erheblich,
weil moderne höhere WEA nicht aufgestellt werden können.