VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) vom 30.07.2024

Der VKU begrüßt, dass nun die TEHG-Novelle vorgelegt wird. Aufgrund der knappen Zeit bis zum 1. Januar 2025, wo eine Emissionsgenehmigung im ETS II vorliegen muss, ist die vorgeschlagene Genehmigungsfiktion eine gute Lösung. Dennoch sollte die Frist zur Vorlage des erstmaligen Überwachungsplans für den ETS II länger gefasst werden.

14.08.24

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Aufgrund dieser knappen Umsetzungsfrist begrüßt der VKU, dass auch ohne Emissionsgenehmigung nach TEHG im Rahmen des ETS II das Inverkehrbringen von Brennstoffen wie Erdgas als genehmigt gilt, wenn ein genehmigter Überwachungsplan nach dem BEHG vorliegt und zudem ein Antrag nach TEHG gestellt wurde. Besser wäre aber, dass diese so genannte Fiktion zunächst auch ohne Antrag im Rahmen des TEHG gelten würde, denn drei Monate für ein Verfahren mit neuen Anforderungen sind sehr knapp bemessen.

Die EU-Emissionshandelsrichtlinie sieht als jährliche Frist zur Berichtspflicht über die CO2-Emissionen den 30.04. sowie für die jährliche Frist zur Abgabe der Emissionszertifikate zum 31.05. vor. Der VKU weist darauf hin, dass diese Fristen für die betroffenen Unternehmen nicht praktikabel sind. Daher bittet der VKU das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sich bei einer etwaigen Novellierung der EU-Emissionshandelsrichtlinie für eine Harmonisierung zwischen europäischen und nationalen Regelungsvorgaben einzusetzen, die sich an den BEHG-Fristen orientieren. Der VKU hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vom 14.07.2021 darauf hingewiesen, dass zur Begrenzung des administrativen Aufwands für die verpflichteten Unternehmen auf die Anschlussfähigkeit nationaler Regelungen geachtet werden sollte.

Positionen des VKU in Kürze:

  • Der VKU begrüßt, dass nun die TEHG-Novelle vorgelegt wird. Aufgrund der knappen Zeit bis zum 1. Januar 2025, wo eine Emissionsgenehmigung im ETS II vorliegen muss, ist die vorgeschlagene Genehmigungsfiktion eine gute Lösung. Dennoch sollte die Frist zur Vorlage des erstmaligen Überwachungsplans für den ETS II länger gefasst werden.
  • Die Änderung des Preismechanismus im BEHG 2026 lehnen wir ab, denn bereits heute sind Gaslieferverträge für 2026 fest kontrahiert und ermöglichen keine Anpassung der CO2-Kosten mehr. Eine Änderung würde daher unweigerlich zu wirtschaftlichen Schäden führen.
  • Den nationalen Opt-In von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS I ab 2027 lehnt die Kommunalwirtschaft strikt ab. Es ist nicht sachgerecht, der Entscheidung der Europäischen Kommission in 2026 über den europaweiten Umgang mit der Abfallverbrennung vorzugreifen. Stattdessen sollte das ohnehin für 2027 ertüchtigte BEHG übergangsweise für 2027 weiter angewendet werden, bis eine einheitliche europäische Lösung vorliegt.
  • Nach unserer Lesart sind Klärschlammverbrennungsanlagen unterhalb von 20 MW grundsätzlich von den Anforderungen des TEHG-E derzeit nicht umfasst und unterfallen damit weiterhin den bestehenden Anforderungen des BEHG. Sollten diese Anlagen dennoch in den Anwendungsbereich des TEHG übernommen werden, braucht es dringend eine analoge Regelung für den bisherigen § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG, wonach Klärschlamm den Emissionsfaktor Null hat und vom Erwerb von Emissionszertifikaten befreit bleibt.