VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum XXV. Hauptgutachten „Wettbewerb 2024“ der Monopolkommission vom 01. Juli 2024
Der VKU mahnt eine größere Wertschätzung für die Leistungen der kommunalen Unternehmen im Allgemein und aus aktuellem Anlass bei der Fernwärmeversorgung an.
20.09.24
Der VKU mahnt eine größere Wertschätzung für die Leistungen der kommunalen Unternehmen im Allgemein und aus aktuellem Anlass bei der Fernwärmeversorgung an.
Die Positionen des VKU in Kürze:
- Der Aus- und Umbau der Fernwärme ist ein Kernelement für eine volkswirtschaftlich
optimale Umsetzung der Wärmewende und damit für das Erreichen der nationalen
Klimaschutzziele. Durch die (kommunale) Fernwärmewirtschaft sind dafür
Rekordinvestitionen zu tätigen. Diese können nur unter stabilen und verlässlichen
politischen Rahmenbedingungen getätigt werden. - Mit dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV
und zur Aufhebung der FFVAV (AVBFernwärmeV-E) werden Anregungen der
Monopolkommission durch das BMWK bereits aufgegriffen. Insbesondere ergibt es
durch die Kombination der Preis-Ausweisungspflicht anhand von standardisierten
Abnahmefällen (§ 1a Nr. 3 AVBFernwärmeV-E) mit der Preistransparenzplattform
Fernwärme von AGFW, BDEW und VKU eine sehr gute Preistransparenz. - Der Vorschlag der Monopolkommission, die Marktelemente in den
Preisänderungsklauseln stärker zu gewichten, steht im Gegensatz u.a. zur Auffassung
der Landesenergieministerkonferenz, welche sich gegenüber dem Marktelement
bzw. seinem Einfluss auf die Preise in den vergangenen Monaten sehr kritisch
geäußert hat. - Aufgrund der Heterogenität unter den Fernwärmeversorgern sollten die
bestehenden Spielräume der Fernwärmeversorger bei der Ausgestaltung einer
Preisänderungsklausel und dabei inbesondere bei der Gewichtung der Kosten- und
Marktelement bewahrt werden – so wie es im § 24 (1) AVBFernwärmeV-E vorgesehen
ist. - Die Einführung einer einheitlichen Preisobergrenze über eine Price-Cap-Regulierung
würde zur Verzögerung oder Streichung von Klimaschutz-Investitionen führen. Dies
gilt vor allem auch deshalb, weil eine einheitliche Preisobergrenze im Widerspruch
zur großen Vielfalt an Kosten- und Preisstrukturen innerhalb der Fernwärmewirtschaft
steht und eine Obergrenze daher entweder den Netzbetrieb unwirtschaftlich
machen würde (weil sie zu niedrig angesetzt ist) oder unwirksam wäre (weil sie zu
hoch angesetzt ist). - Ein regulierter Drittzugang ist weder für Fernwärmeversorger, noch für seine Kunden
sinnvoll und bietet auch volkswirtschaftlich keinen Mehrwert. Er führt zu erheblichen
Mehrkosten bei den Versorgern ohne einen belegbaren positiven Effekt für Kunden
und Klimaschutz zu haben. Verhandelte Netzzugänge haben sich hingegen bewährt.