VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum XXV. Hauptgutachten „Wettbewerb 2024“ der Monopolkommission vom 01. Juli 2024

Der VKU mahnt eine größere Wertschätzung für die Leistungen der kommunalen Unternehmen im Allgemein und aus aktuellem Anlass bei der Fernwärmeversorgung an.

20.09.24

PDF Download

Die Positionen des VKU in Kürze:

  • Der Aus- und Umbau der Fernwärme ist ein Kernelement für eine volkswirtschaftlich
    optimale Umsetzung der Wärmewende und damit für das Erreichen der nationalen
    Klimaschutzziele. Durch die (kommunale) Fernwärmewirtschaft sind dafür
    Rekordinvestitionen zu tätigen. Diese können nur unter stabilen und verlässlichen
    politischen Rahmenbedingungen getätigt werden.
  • Mit dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV
    und zur Aufhebung der FFVAV (AVBFernwärmeV-E) werden Anregungen der
    Monopolkommission durch das BMWK bereits aufgegriffen. Insbesondere ergibt es
    durch die Kombination der Preis-Ausweisungspflicht anhand von standardisierten
    Abnahmefällen (§ 1a Nr. 3 AVBFernwärmeV-E) mit der Preistransparenzplattform
    Fernwärme von AGFW, BDEW und VKU eine sehr gute Preistransparenz.
  • Der Vorschlag der Monopolkommission, die Marktelemente in den
    Preisänderungsklauseln stärker zu gewichten, steht im Gegensatz u.a. zur Auffassung
    der Landesenergieministerkonferenz, welche sich gegenüber dem Marktelement
    bzw. seinem Einfluss auf die Preise in den vergangenen Monaten sehr kritisch
    geäußert hat.
  • Aufgrund der Heterogenität unter den Fernwärmeversorgern sollten die
    bestehenden Spielräume der Fernwärmeversorger bei der Ausgestaltung einer
    Preisänderungsklausel und dabei inbesondere bei der Gewichtung der Kosten- und
    Marktelement bewahrt werden – so wie es im § 24 (1) AVBFernwärmeV-E vorgesehen
    ist.
  • Die Einführung einer einheitlichen Preisobergrenze über eine Price-Cap-Regulierung
    würde zur Verzögerung oder Streichung von Klimaschutz-Investitionen führen. Dies
    gilt vor allem auch deshalb, weil eine einheitliche Preisobergrenze im Widerspruch
    zur großen Vielfalt an Kosten- und Preisstrukturen innerhalb der Fernwärmewirtschaft
    steht und eine Obergrenze daher entweder den Netzbetrieb unwirtschaftlich
    machen würde (weil sie zu niedrig angesetzt ist) oder unwirksam wäre (weil sie zu
    hoch angesetzt ist).
  • Ein regulierter Drittzugang ist weder für Fernwärmeversorger, noch für seine Kunden
    sinnvoll und bietet auch volkswirtschaftlich keinen Mehrwert. Er führt zu erheblichen
    Mehrkosten bei den Versorgern ohne einen belegbaren positiven Effekt für Kunden
    und Klimaschutz zu haben. Verhandelte Netzzugänge haben sich hingegen bewährt.