VKU-Stellungnahme
zum Entwurf eines Hochwasserschutzgesetzes III

05.11.24

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Der VKU hat in seinem Positionspapier Hochwasser, Starkregen, Sturzfluten insbesondere auf das notwendige Vorsorge- und Risikomanagement vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse hingewiesen und darin gefordert, Planung und Bebauung besser auf die sich ändernden Klimaverhältnisse abzustimmen. Wir begrüßen daher insbesondere, dass der vorliegende Referentenentwurf des HWG III wesentliche Punkte des VKU-Positionspapiers Starkregenkarten aufgreift.

Der vorliegende Referentenentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, die zu einer Verbesserung des Hochwasserschutzes führen können. Wir begrüßen die gesetzliche Verankerung der Starkregenvorsorge durch die Einführung von Starkregenrisikokonzepten sowie deren Berücksichtigung in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Dies ermöglicht grundsätzlich die Umsetzung entsprechender Maßnahmen. Die zusätzlichen und neuen Aufgaben in den Gemeinden verursachen jedoch dauerhaft erhebliche Personal- und Investitionskosten und sind abhängig von der individuellen Organisationsstruktur zu verorten.

Folgende Punkte sollten im Referentenentwurf jedoch angepasst werden:

  • Vorsorge durch bauliche Maßnahmen stärken: Neben der Verbesserung baulicher Maßnahmen sollten auch natürliche Rückhaltemaßnahmen wie die Renaturierung von Flussauen und die Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten gefördert werden.
  • Haftung für Kommunen bei Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten minimieren: Das Schadenspotenzial infolge von Überschwemmungen muss den Verantwortlichen für Baumaßnahmen klar sein, sollten sie in entsprechenden Gebieten bauen. Ausnahmen sollten nur aufgrund eines Ratsbeschlusses mit entsprechender Begründung und Darstellung und Bewertung der Risiken in diesen Gebieten erlaubt sein. Somit könnte auch die Haftung der Kommune im Fall der Fälle minimiert werden.
  • Planungsbeschleunigung weiter ausbauen: Die Verkürzung der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Ergänzung in § 70 WHG-E ist zu begrüßen, da das Verfahren im Fall eines Rechtsstreits verkürzt wird. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob nicht insgesamt auch eine Beschleunigung des Verfahrens eingeführt werden kann.
  • Handlungsspielraum der Kommunen erhalten: Die Belange des Hochwasserschutzes sollten jedoch nicht nur im Rahmen der Bauleitplanung gestärkt werden, sondern auch im Bestand. Die Kommunen sollten dafür leichter Grundstücke für den Hochwasserschutz ankaufen oder enteignen können.
  • Private Eigenvorsorge und Objektschutz verbessern: Neben verpflichtenden Maßnahmen, die öffentliche Stellen und Aufgabenträger zu erfüllen haben, sollten private Grundstückseigentümer daher stärker als bisher in Bezug auf die Objektvorsorge adressiert werden. Gut wäre auch, wenn darüber hinaus konkrete Anreize geschaffen würden, um die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger explizit zu stärken.
  • Starkregenvorsorgekonzepte weiter präzisieren: Es bedarf weiterer Präzision vor allem der zentralen Begrifflichkeiten wie Starkregenereignisse etc., aber auch der verschiedenen Typen von Starkregenkarten. Es gibt derzeit keine konkreten Maßstäbe und Definitionen für das „Vorsorgeniveau“ im Starkregenrisikomanagement oder die Ausweisung von Starkregenrisikogebieten. Im Gegensatz dazu legt der Gesetzgeber bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten spezifische Hochwasserereignisse fest. Solche konkreten Jährlichkeiten sollten entsprechend der Klassifikation des Deutschen Wetterdienstes aufgenommen werden. Mit der bundesweiten Karte des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG) könnte man die Möglichkeit schaffen, sich auf ein Gefährdungsniveau zu einigen. Bei detaillierteren Karten-bzw. Informationen von Kommunen und Ländern sind diese entsprechend zu nutzen.
  • Finanzierung der Starkregenkarten klären: Im WHG sollte geregelt werden, wie etwaige Kosten zur Umsetzung von § 79a WHG-E in Ansatz gebracht werden können. Kommunale Entwässerungsbetriebe, die eigenständig Starkregenkarten erstellen dürfen oder diese im Auftrag erstellen, sollten ihre Aufwendungen immer auf die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Entgelte umlegen dürfen.
  • Gewässerrandstreifen zur Gewässerentwicklung ausbauen: Zusätzlich zu den geplanten Änderungen des WHG schlagen wir vor, in § 38 WHG den Gewässerrandstreifen im Außenbereich auf 10 Meter festzuschreiben und für den Innenbereich einen Streifen von mindestens 5 Meter festzusetzen. Diese Flächen würden einen positiven Beitrag für die Entwicklung der Gewässer leisten bzw. dies in einigen Bereichen erst ermöglichen.