VKU-Stellungnahme
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15.07.2024

08.08.24

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Der VKU begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Fristverkürzungen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Diese dürfen jedoch nicht die Detailtiefe der behördlichen Bearbeitung und den Prüfumfang verschlechtern. Grundsätzlich begrüßen wir eine Vereinfachung und Beschleunigung wasserrechtlicher Verfahren durch Digitalisierung. Es ist zeitgemäß und angemessen, dass die Antrags- und Genehmigungsprozesse digitalisiert werden. Dies ermöglicht schnellere Prüfungen, erhöht die Transparenz im Zulassungsverfahren auch für die Antragsteller und lässt positive Effekte für die Dekarbonisierung der Wärmewende erwarten. Faktisch werden diese Beschleunigungsregelungen jedoch dazu führen, dass sich die Verfahrensdauer "normaler" wasserrechtlicher Verfahren aufgrund von knappen Personalressourcen in den unteren Wasserbehörden weiter verlängern werden. Aufgrund der kurzen Fristen sind die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorrangig zu bearbeiten und andere Verfahren werden hintenanstehen müssen. Wir würden daher eine Vereinfachung und Beschleunigung wasserrechtlicher Vorhaben insgesamt begrüßen.

Positionen des VKU in Kürze:

  • Begriffsdefinition: Der VKU fordert eine Definition der Begriffe Erdwärme und Solaranlagen sowie die Festlegung von Kriterien für die Benennung der „einheitlichen Stelle“.

  • Vollständige Antragsunterlagen: Es ist eine Klarstellung erforderlich, was unter der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu verstehen ist. 
     
  • Solaranlagen: Bei der Aufzählung der unter § 11a fallenden Vorhaben sollten in § 11a Absatz 1 Nummer 3 die „Solaranlagen in und über einem oberirdischen Gewässer“ um Solaranlagen an einem Gewässer erweitert werden, um die Nutzung der Flächen in Ufernähe ebenfalls einzubeziehen zu können.
     
  • Genehmigung: Für gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen sind längere Fristen erforderlich. Dies ist damit zu begründen, dass sowohl bei einer gehobenen Erlaubnis als auch bei einer Bewilligung eine Drittwirkung gegenüber Betroffenen vorliegt, welche eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange bedingt.
     
  • Fristverlängerung: Es muss klar definiert werden, welche Konsequenzen eintreten, wenn die verlängerte Frist, gemäß § 11 a Absatz 6 Nummer 6, nicht eingehalten werden kann.