VKU-Positionspapier
zur LAWA-Vollzugshilfe zur Umsetzung der TrinkwEGV zur Dokumentation des Untersuchungsprogramms, Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse und Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung für (mögliche) Gefährdungen im Einzugsgebiet vom 20.01.2025

31.01.25

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Positionen des VKU in Kürze

  • Aus Sicht des VKU wird die LAWA-Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebiete-
    verordnung (TrinkwEGV) reichlich spät kommen.
    Wasserversorger, die schon längst mit der Erarbeitung begonnen haben (First Mover), dürfen nicht benachteiligt werden. Es sollte vielmehr eine Flexibilität beim Vorgehen zugestanden werden, da die Umsetzung und Integration der Vorgaben nicht gewährleistet werden können.
  • In der LAWA-Vollzugshilfe wird insgesamt ein Detailierungsgrad gefordert, der in dieser Form aus Sicht des VKU nicht nachvollziehbar ist und einen unangemessenen bürokratischen Mehraufwand für die kommunalen Wasserversorger bedeutet. So wird beispielsweise ein Wasserversorger nicht den „Bremsabrieb bei Fahrzeugen“ abschätzen können. Dieses ist eine rein akademische Betrachtung, die auf die „Örtlichkeit“ im Einzugsgebiet nie angewendet werden kann.
  • Für Betreiber mit mehreren Einzugsgebieten und einer größeren Anzahl an Gefährdungsträgern in ihren Gebieten sieht der VKU eine Detaildarstellung in der vorgeschlagenen Form als nicht geeignet und umsetzbar, wie auch für die zuständigen Wasserbehörden eine Prüfung einer Vielzahl an Gebieten in deren Zuständigkeitsbereichen auf dieser Basis ebenfalls als nicht verhältnismäßig angesehen wird. Folglich ist diese Tabellendarstellung in der vorgeschlagenen Form für einen Großteil von Einzugsgebieten nicht geeignet und nicht umsetzbar und auch im technischen Regelwerk nicht vorgesehen.
  • Ein Wasserversorger kann die Gefährdungsereignisse insgesamt gar nicht beurteilen, da die notwendigen Daten wie auch das Fachwissen dazu bei der(n) zuständigen Behörde(n) vorliegt(en). Die Ermittlung von „Störern“ liegt rein rechtlich eher bei der Behörde, denn beim Wasserversorger.
  • Es ist sicherzustellen, dass der Betreiber der Trinkwassergewinnung die erforderlichen Daten kostenlos erhält. Das heißt, dass die Beschaffung und Bereitstellung von Daten zur Gefährdungsanalyse nicht kostenpflichtig für den Betreiber sein dürfen.
  • In Bezug auf die Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung wird das „Vier-Augen-Prinzip“ empfohlen, was einen enormen Personalaufwand (insbesondere bei Wasserversorgern mit vielen Gewinnungsgebieten) respektive Kosten nach sich ziehen würde. Dies halten wir für unverhältnismäßig.
  • Insgesamt bedarf es zudem eine deutlichere Klarstellung, dass es sich bei den Dokumenten der LAWA-Vollzugshilfe um Informationen zu den geforderten Inhalten der Dokumentation handelt und die Excel-Tabellen nicht als Übergabeformat an die zuständige Behörde ausgefüllt werden sollen.
  • Die Tabelle zur Übermittlung der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse lehnt der VKU ab. Es ist zwar nach § 12 TrinkwEGV eine Zusammenfassung der Ergebnisse vorgesehen. Anderseits sind nach § 10 Abs. 2 und § 16 TrinkwEGV 
    Übergabe von Ergebnissen vorgesehen. Hierzu können die Länder einheitliche elektronische Formate vorsehen. Hier sollten erst die Vorgaben der Länder abgewartet werden und nicht in die Länderverantwortung eingegriffen werden. Die Daten liegen in entsprechenden Datenbanken vor und können per Schnittstellen dann übergeben werden.