31.01.2023
STELLUNGNAHME zum Konsultationsentwurf der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG vom 07.12.2022
Der diskriminierungsfreie, offene Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunika-tionsnetzen und -linien vermag einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsvielfalt auf der
Netzinfrastruktur zu leisten, wenn der Zugang richtig ausgestaltet ist. Da sich der öffent-
lich geförderte Glasfaserausbau großteils auf den ländlichen Raum konzentriert, trägt der
offene Netzzugang somit zur Gleichwertigkeit der Marktverhältnisse in Stadt und Land bei
und somit zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse insgesamt.
31.01.23
Der diskriminierungsfreie, offene Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunika-tionsnetzen und -linien vermag einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsvielfalt auf der Netzinfrastruktur zu leisten, wenn der Zugang richtig ausgestaltet ist. Da sich der öffent- lich geförderte Glasfaserausbau großteils auf den ländlichen Raum konzentriert, trägt der offene Netzzugang somit zur Gleichwertigkeit der Marktverhältnisse in Stadt und Land bei und somit zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse insgesamt.
Der VKU bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Konsultationsentwurf der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) der Bundesnetzagentur Stellung zu nehmen.
Bedeutung des Vorhabens für kommunale Unternehmen
Kommunale Telekommunikationsunternehmen stellen eine wesentliche Triebfeder des flächendeckenden Glasfaserausbaus in der Bundesrepublik Deutschland dar. Rund 80 Prozent der kommunalen Telekommunikationsunternehmen bauen eigenwirtschaftlich aus,insbesondere im ländlichen Raum erweist sich die staatliche Förderung aber häufig als unentbehrlich. Vor diesem Hintergrund beeinflusst die Verpflichtung zum offenen Netzzugang beim geförderten Ausbau die Wirtschaftsaktivitäten kommunaler Telekommunikationsunternehmen erheblich.