VKU-Stellungnahme
Stellungnahme zum Entwurf der LAWA und des BMUV der „Anforderungen an die Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten (EZG)"

22.07.24

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Die ad-hoc Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Wasser (LAWA) zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) hat einen Entwurf zur Festlegung der „Anforderungen an die Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten (EZG)“ erarbeitet. Hierzu hat der VKU eine Stellungnahme beim federführenden Bundesumweltministerium und der LAWA eingereicht.

Die Kernpositionen der Stellungnahme umfassen:

  • Die in der „LAWA/BMUV-Datenanforderungstabelle“ zur Beschreibung der EZG enthaltene große Zahl an Angaben sind zwar grundsätzlich wünschenswert für eine umfassende Beschreibung und Dokumentation von Trinkwassereinzugsgebieten. Zur Umsetzung von § 6 der TrinkwEGV zur Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes ist die Übersicht durchaus eine hilfreiche Vorlage. Aber für die von den Betreibern geforderte Bewertung von Risiken im Hinblick auf Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit ist der Umfang nach unserer Überzeugung nicht zwingend erforderlich.

 

  • Wir sind überzeugt davon, dass der Umfang der „LAWA/BMUV-Datenanforderungstabelle“ mit den wünschenswerten Daten deutlich über die originären Anforderungen der TrinkwEGV hinausgeht. Auffällig sind in der LAWA-Zusammenstellung einige Punkte, die sich ausschließlich mit der quantitativen Situation beschäftigen. Dies sind grundsätzlich wichtige Informationen, jedoch im eigentlichen Kontext der TrinkwEGV nicht gefordert. Dementsprechend könnten aus Sicht des VKU einige Punkte entfallen.

 

  • Auch werden viele Informationen doppelt oder in einem vermeintlich anderen Zusammenhang abgefragt. Teilweise können abgefragte Informationen nicht erfasst werden (G1.3: Anteil GW an Gesamtentnahmemenge, G6.1: Anteil Uferfiltrat an Gesamtmenge am Standort) oder sind nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu erheben (G5.4: Liegendspeisung). Insbesondere die Punkte A2.6 Altlasten, G1.3, G1.4 und G5.4 sowie zu Wasserdargebots- und Wassermengenaspekte (z.B. A3.15, A3.16, A3.17) sollten definitiv herausgenommen werden oder - wenn überhaupt - als „Kann“-Informationen ausgewiesen werden.
     
  • Die TrinkwEGV fordert grundsätzlich keine Zusammenstellung von allen Daten und Angaben, die bezüglich eines Trinkwassereinzugsgebietes und einer Trinkwassergewinnungsanlage verfügbar sind. Insbesondere wenn eine Vielzahl an Daten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, ist es nicht die Aufgabe der Betreiber, diese Informationen und Daten erneut in einer neuen Art der Dokumentation zusammenzuführen und zu tragen. Gerade angesichts der großen zeitlichen wie fachlichen Anforderungen der Etablierung des risikobasierten Ansatzes fordert die TrinkwEGV nur die Dokumentation der tatsächlich für das Risikomanagement notwendigen Daten.