Mit Inkrafttreten der novellierten Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019) am 1. Januar 2025 in Kraft müssen die wesentlichen Regelungen der Richtlinie bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt worden sein. Der Umstand, dass die Richtlinie nicht mehr im Jahr 2024 in Kraft tritt, hat zur Folge, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung ein Jahr später, nämlich erst zum Ende des Jahres 2028 übernehmen müssen. Für die Verpflichtung zum Ausbau der Viertbehandlung, durch die die Kosten, die die Hersteller zu 80 Prozent tragen sollen, entstehen, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ohne größere Bedeutung. Hier legt die Richtlinie fixe, zeitlich gestaffelte Termine fest.
Mit Bezug auf den anstehenden Umsetzungsprozess der Kommunalabwasserrichtlinie hat der VKU das Positionspapier Umsetzung der EU Kommunalabwasserrichtlinie erarbeitet mit diesen wesentlichen Forderungen:
- Zügige Festlegung der Vorgaben zur Dritt- und Viertbehandlung
- Rechts- und Planungssicherheit für Abwasserentsorger schaffen
- Erweiterte Herstellerverantwortung verlässlich und funktional umsetzen
- 24 Stunden-Mischprobe verpflichtend einführen
- Spielräume für Anlagenbetreiber zur Energieneutralität ausschöpfen
- Integrierte Abwassermanagementpläne praxistauglich ausgestalten
- Keine Finanzierung der Abwassersurveillance über Abwassergebühren
- Harmonisierung mit den Vorgaben der Klärschlammverordnung
- Informationspflichten adressatengerecht und bürokratiearm umsetzen